Stimmrecht der Kreditinstitute in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gem. § 135 AktG auf Grund ausdrücklich schriftlich dargelegter Weisung (§ 128 AktG) ihres Kunden für seine im Depot hinterlegten und verwalteten Aktien. Die Bank ist an die Weisungen ihres Kunden gebunden.
Weitergabe einer Stimmrechtsvollmacht für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Depotinhaber an die depotführende Bank. Diese Bevollmächtigung ist nach dem Aktiengesetz unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Vollmacht des Kunden muß ausdrücklich und schriftlich erteilt werden.
Eine allgemeine Vollmacht kann für längstens 15 Monate erteilt werden.
Die Bank muß eigene Vorschläge zu den Tagesordnungspunkten machen und den Aktionär um eindeutige Weisung zu den einzelnen Punkten bitten.
Mitteilungen der AG sind an die Depotkunden weiterzuleiten.
ist die Befugnis der Kreditinstitute, für die ihnen von Kunden ins Depot gegebenen Aktien das Stimmrecht in den Hauptversammlungen der AGen auszuüben. Es ist gesetzlich geregelt in § 135 AktG 1965, wird erworben durch eine Vollmacht des Kunden, die einem bestimmten Kreditinstitut nur schriftlich und längstens auf die Dauer von 15 Monaten erteilt werden kann, und ist auch unter den Bezeichnungen Vollmachtstimmrecht und Bankenstimmrecht bekannt. Vor Ausübung des Stimmrechts hat das Kreditinstitut dem Aktionär zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung Abstimmungsvorschläge mitzuteilen, bei denen es sich vom Interesse des Aktionärs leiten lassen muß, und um Weisungen zu bitten (§ 128 AktG 1965). werden Weisungen, die in der eigenen Hauptversammlung Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts sind, erteilt, so ist das Kreditinstitut an sie Grundsätzlich gebunden. Andernfalls muß es Grundsätzlich nach seinen Vorschlägen abstimmen. Das Kreditinstitut darf eigenen Angestellten Untervollmacht erteilen, anderen Personen jedoch nur dann, wenn die Vollmacht dies ausdrücklich gestattet und wenn das Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat. Die Einhaltung der §§ 128, 135 AktG unterliegt der Depotprüfung. Das Depotstimmrecht ist politisch umstritten. Seine Kritiker sehen hierin eine Komponente für eine Machtanhäufung bei den Banken.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Banken haben das Recht, auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft das Stimmrecht für Aktien auszuüben, die bei ihr deponiert sind und für die sie entsprechende Vollmachten haben. >Aktie, >Bank
Irreführender Ausdruck für Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute im Auftrag und nach Weisung ihrer Depotkunden in den Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften (besser: Auftragsstimmrecht). Stimmrecht.
Vollmachtstimmrecht
Stimmrecht eines Aktionärs, das von einer Bank in der Hauptversammlung der betreffenden Aktiengesellschaft aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt wird, die ihr der Aktionär (mit einer Höchstlaufzeit von 15 Monaten) bei oder nach Übergabe seiner Titel in das Depot der Bank erteilt hat.
Siehe auch: Auftragsstimmrecht, Vollmachtsstimmrecht
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