Die Erteilung eines Auftrags, gegen die es kein - Vetorecht gibt, sondern höchstens den Versuch, Gegenargumente vörzutragen und so ändernd einzuwirken. Bleibt dies ohne Erfolg, dann ist im äußersten Fall nur noch die Beschwerde beim übernächsten Vorgesetzten mit Unterrichtung des direkten Vorgesetzten oder der Rücktritt möglich.
Das - Stab-Linien-System unterscheidet nicht zwischen Weisung und - Auftrag. Das Recht zur Erteilung von Ausführungsaufträgen haben dort immer nur die direkten Vorgesetzten. Dadurch erhält jeder Auftrag den Charakter einer Weisung.
Bei - lateraler Kooperation besteht die Möglichkeit der Auftragserteilung zwischen nebengeordneten Bereichen und Personen unabhängig vom - Instanzenweg. Die Auftragserteilung ist eine extreme Kommunikationsform im Rahmen des Lateralverhältnisses. Damit besteht ein deutlicher Unterschied zwischen Auftrag und Weisung. Das Recht zur Anweisung einzelner ist grundsätzlich den direkten Vorgesetzten vorbehalten. Es ist ein Bestandteil der Linienbeziehung.
Das Auftragsrecht ist nicht an die Stellung des Vorgesetzten gebunden und kann im Rahmen des Lateralverhältnisses zwischen den Funktionsbereichen auf direktem Wege unabhängig von der Stellung des Auftraggebenden und unabhängig vom Dienstweg vorgesehen und ausgeübt werden. Gegen den Auftrag besteht die Vetomöglichkeit, d.h. die Annahme des Auftrages kann bei triftiger Begründung abgelehnt werden (z.B. wegen fehlender Zuständigkeit, unklarem Auftrag, unzulässigen Auftragsbedingungen, nicht zu bewältigendem Auftragsumfang).
Inhalt, Umfang und Bedingungen des Auftrags sind demgemäss unter gegenseitiger Zustimmungsabhängigkeit zwischen den Partnern zu vereinbaren. Aufträge können auch von indirekt übergeordneten Vorgesetzten auf direktem Wege an mittelbar nachgeordnete Ausführungsstellen erteilt werden. Die dabei zunächst umgangenen Zwischenvorgesetzten müssen selbst regeln, wie weit die bearbeitenden - Stellen solche Aufträge unmittelbar annehmen und bearbeiten dürfen, bzw. ob und in welchen Fällen diese die Zwischenvorgesetzten vor der Annahme oder während der Bearbeitung zu beteiligen haben (z.B. zur Regelung der terminlichen Einordnung oder zur Entscheidung über die Art der Bearbeitung oder zur Kontrolle des Bearbeitungsergebnisses) bzw. ob und in welcher Form sie nach der Bearbeitung zu unterrichten sind.
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