Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Weisung

Die Erteilung eines Auftrags, gegen die es kein - Vetorecht gibt, sondern höchstens den Versuch, Gegenargumente vörzutragen und so ändernd einzuwirken. Bleibt dies ohne Erfolg, dann ist im äußersten Fall nur noch die Be­schwerde beim übernächsten Vorgesetzten mit Unterrichtung des direkten Vorgesetzten oder der Rücktritt möglich.
Das - Stab-Linien-System unterscheidet nicht zwischen Weisung und - Auftrag. Das Recht zur Erteilung von Ausführungsaufträgen haben dort immer nur die direkten Vorgesetzten. Da­durch erhält jeder Auftrag den Charakter einer Weisung.
Bei - lateraler Kooperation besteht die Möglich­keit der Auftragserteilung zwischen nebengeord­neten Bereichen und Personen unabhängig vom - Instanzenweg. Die Auftragserteilung ist eine extreme Kommunikationsform im Rahmen des Lateralverhältnisses. Damit besteht ein deutli­cher Unterschied zwischen Auftrag und Weisung. Das Recht zur Anweisung einzelner ist grund­sätzlich den direkten Vorgesetzten vorbehalten. Es ist ein Bestandteil der Linienbeziehung.



Weisung



Das Auftragsrecht ist nicht an die Stellung des Vorgesetzten gebunden und kann im Rahmen des Lateralverhältnisses zwischen den Funkti­onsbereichen auf direktem Wege unabhängig von der Stellung des Auftraggebenden und unab­hängig vom Dienstweg vorgesehen und aus­geübt werden. Gegen den Auftrag besteht die Vetomöglichkeit, d.h. die Annahme des Auftra­ges kann bei triftiger Begründung abgelehnt werden (z.B. wegen fehlender Zuständigkeit, unkla­rem Auftrag, unzulässigen Auftragsbedingungen, nicht zu bewältigendem Auftragsumfang).
Inhalt, Umfang und Bedingungen des Auftrags sind demgemäss unter gegenseitiger Zustim­mungsabhängigkeit zwischen den Partnern zu vereinbaren. Aufträge können auch von indirekt übergeordneten Vorgesetzten auf direktem Wege an mittelbar nachgeordnete Ausführungs­stellen erteilt werden. Die dabei zunächst um­gangenen Zwischenvorgesetzten müssen selbst regeln, wie weit die bearbeitenden - Stellen sol­che Aufträge unmittelbar annehmen und bearbei­ten dürfen, bzw. ob und in welchen Fällen diese die Zwischenvorgesetzten vor der Annahme oder während der Bearbeitung zu beteiligen haben (z.B. zur Regelung der terminlichen Einordnung oder zur Entscheidung über die Art der Bearbei­tung oder zur Kontrolle des Bearbeitungsergeb­nisses) bzw. ob und in welcher Form sie nach der Bearbeitung zu unterrichten sind.

Vorhergehender Fachbegriff: Weisse Einkünfte | Nächster Fachbegriff: Weisungsbefugnis



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Development Assistance Committee (DAC) | Menschliche Arbeitsleistung | Subkulturen

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon