Zusammenarbeit von Unternehmen zu größeren Wirtschaftseinheiten mit dem Ziel, bestimmte Vorteile aus der Zusammenarbeit zu realisieren. Wichtiges Merkmal von Kooperationen ist die Erhaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Beteiligten, als wesentliche Ausprägungen sind Kartelle, Konsortien, Unternehmensverbände, Joint Ventures, Franchising und strategische Allianzen zu nennen. Kooperationen können zwischen Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe, z.B. Produktionsunternehmen einer Branche (horizontale Kooperation), zwischen Unternehmen aufeinander folgender Wirtschaftsstufen, z.B. Hersteller Handel (vertikale Kooperation) oder zwischen branchenfremden Unternehmen (diagonale Kooperation) vereinbart werden.
Kooperation ist die Zusammenarbeit zwischen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit. Die Kooperation ist von der Konzentration zu unterscheiden. Die Kooperation ist meist nur auf eine betriebliche Funktion beschränkt. Oft ist die Kooperation auch zeitlich begrenzt. Über die Zulässigkeit der Kooperation nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gibt die sogenannte Kooperationsfibel des Bundeswirtschaftsministeriums Auskunft.
ist die Zusammenarbeit rechtlich selbständiger Unternehmen, die meist nur auf begrenzte Dauer und für bestimmte Zwecke (z.B. gemeinsame Erstellung einer Anlage, Forschung und Entwicklung) erfolgt. Im Unterschied zur Konzentration ergibt sich eine weniger feste Bindung zwischen den Unternehmen, wenngleich auch Kooperation mit dem GWB in Konflikt kommen kann. Häufig findet sich Kooperation im Auslandsgeschäft. Vergleiche hierzu auch Joint Venture.
Weder in der Literatur noch in der Wirtschaftspraxis wird der Begriff Kooperation, einheitlich verwendet. Eine erste Gruppe von Autoren betrachtet als Kooperation, jede Art der Zusammenarbeit von Unternehmen und sieht in Kooperation, den Oberbegriff für alle Formen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit. Kooperation, und Unternehmungszusammenschlüsse wären damit synonyme Begriffe. Eine zweite und überwiegende Gruppe von Autoren sieht in Kooperation, eine eigenständige Zusammenschlußform und versteht hierunter eine Funktionskoordinierung oder ausgliederung zwischen zwei oder mehreren rechtlich selbständigen sowie in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander stehenden Unternehmen. Diese Zusammenarbeit vollzieht sich innerhalb des vom Staat gesetzten rechtÜchen Rahmens, umfaßt den sog. kartellrechtsfreien sowie einige Erscheinungsformen des karteil rechtsrelevanten Bereichs und findet vorrangig zwischen mittelständischen Unternehmungen statt, indem diese Unternehmen Kooperation, als Instrument der gegengewichtige n Marktmacht im Verhältnis zu den Großunternehmungen einsetzen.
In der Gesundheitswirtschaft:
Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr selbstständigen Unternehmen bzw. Einrichtungen. Ziel einer Kooperation ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bzw. der Wettbewerbsposition der Kooperationspartner auf dem einschlägigen Markt. Kooperationen gewinnen vor allem auf dem Krankenhausmarkt an Bedeutung, nachdem der Übergang zum DRG-basierten Fallpauschalen-Vergütungssystem eingeleitet wurde.
Kooperationen werden von den Beteiligten als Alternative zu Übernahme oder Fusion gesehen, bei der die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Partner gewahrt bleibt.
Ziel von Kooperationen ist es vor allem, das Leistungsportfolio der kooperierenden Partner aufeinander abzustimmen. Dies schafft die Möglichkeit der Spezialisierung auf die jeweiligen Schwerpunkte; gleichzeitig ist eine Konkurrenz auf gleichen Leistungsgebieten damit weitgehend ausgeschlossen. Weil dies zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führt, unterliegen Kooperationen auch den Regelungen des Kartellrechtes und damit der Überwachung durch das Bundeskartellamt.
Kooperationen können auch sektorübergreifend realisiert werden. So setzen Verträge der Integrierten Versorgung definitionsgemäß Kooperationen zwischen Partnern von mindestens zwei Versorgungssektoren voraus. Aber auch die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern oder zwischen Kliniken und ambulanten Pflegediensten sind Kooperationen.
Zusammenarbeit im Sinne gemeinsamer Tätigkeit vieler Produzentlnnenen in gleichen oder verschiedenen, aber untereinander unmittelbar verbundenen Arbeitsprozessen.
[s.a. Verbundgruppe; Allianzen, strategische] Kennzeichnend für die Kooperation ist nach Tietz/Mathieu (1979, S. 9) die Harmonisierung oder die gemeinsame Erfüllung von betrieblichen Aufgaben durch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen. Unter einer Kooperation versteht man Formen der unternehmerischen Zusammenarbeit. Sie haben jedoch meist - im Gegensatz zu Strategischen Allianzen (Allianzen, strategische) - eine eher operative Dimension (vgl. Laurent, 1996, S. 135).
Die grundlegenden Merkmale einer Kooperation bestehen darin, dass
- sich verschiedene Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette einzelne Funktionen teilen oder gemeinsam ausüben und
- sich die Zusammenarbeit auf ein klar abgegrenztes Leistungsspektrum oder Marktsegment bezieht.
Dabei ist im Gegensatz zur Strategischen Allianz die Dauer der Zusammenarbeit i.d.R. begrenzt (vgl. Swoboda, 2000a, S. 109f.). Analog zu Strategischen Allianzen kann man unterschiedliche Formen der Kooperation unterscheiden (Transaktionsnormen).
Die Kooperation kann zunächst nach dem Umfang und der Intensität der Zusammenarbeit differenziert werden. Die Kooperation kann im Prinzip alle Funkti-onsbereiche des Unternehmens umfassen. Insofern spricht man von Beschaffungskooperationen (Einkaufskontore), Produktions- und Absatzkooperationen sowie F&E-Kooperationen (vgl. Teichert, 1994). Marketingrelevante Kooperationsfelder sind u.a. die Marktforschung, die Werbung, der Vertrieb.
Die Kooperationsintensität betrifft die Stärke der Zusammenarbeit in einem bestimmten Kooperationsfeld; sie kann z.B. im Vertrieb von losen Rahmenvereinbarungen bis hin zu straffen Formen des Kontraktvertriebs (Kontraktmarketing) reichen.
Eine weitere Unterscheidung kann erfolgen in
- kontraktfreie Kooperation, z.B. den Erfahrungsaustausch, sowie
- kontraktgebundene Kooperation, z.B. in Form des Exklusivvertriebs.
Neben diesen Differenzierungen steht die Unterscheidung in
- horizontale Kooperation und
- vertikale Kooperation (vgl. Mengele, 1994, S. 20ff.).
In vertikalen Kooperationen rückt die jeweils »nächste« Institution im Absatzkanal in den Mittelpunkt der Betrachtung, so in der Konsumgüterwirtschaft beispielsweise der Handel aus der Sicht der Industrie bzw. umgekehrt. »Daher spricht man hier von Kundenpolitik/Kundenkooperation aus Herstellersicht und Lieferantenpolitik/Lieferantenkooperation aus Händlersicht« (Laurent, 1996, S. 135). Kooperationen zwischen Groß- und Einzelhandelsunternehmen sind bspw. Freiwillige Ketten. Bei horizontalen Kooperationen arbeiten zwei Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, unter Umständen auch aktuelle oder potenzielle Konkurrenten zusammen, um eine stärkere Machtposition gegenüber anderen Konkurrenten oder auch gegenüber den vor- und/oder nachgelagerten Wirtschaftsstufen zu erreichen (vgl. Mengele, 1994, S. 20).
Zentrale Voraussetzung für Kooperationen ist die Vertragsfreiheit. Sie wird jedoch durch eine Reihe von Gesetzen begrenzt, so durch das Kartellgesetz (GWB). Aus ökonomischer Sicht werden kooperative Transaktionsformen immer dann zustande kommen, wenn die Partner erwarten, sich dadurch besser zu stellen. Zugleich beinhaltet Kooperation ein bestimmtes Maß an Bindung zwischen den Transaktionspartnern: »Jede Kooperation bewirkt eine Veränderung der Autonomiegrade und beruht damit auf einer freiwilligen Aufgabe von Freiheitsgraden« (Tietz/Mathieu, 1979, S. 11).
(1) in der weitesten Form jede Art der Zusammenarbeit zwischen am Wirtschaftsleben beteiligten Personen und Institutionen. Somit umfasst der Begriff Kooperation praktisch jede Form von Unternehmungszusammenschlüssen.
(2) Etwas enger ist darunter eine Funktionskoordinierung oder -ausgliederung zwischen mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen zu verstehen. Die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmen soll damit trotz eines Verzichts auf einige vertraglich vereinbarte Handlungsalternativen erhalten bleiben. Deswegen fällt z.B. die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen desselben Konzerns nicht darunter. Der Tatbestand der Kooperation ist nicht an der rechtlichen Zulässigkeit ausgerichtet und unabhängig davon gegeben, ob die Zusammenarbeit auf mündlicher, kapital- oder finanzwirtschaftlicher Grundlage erfolgt.
(3) Oft ist der Begriff einer unternehmerischen Zusammenarbeit Vorbehalten, die sich vorrangig zwischen mittelständischen Unternehmen vollzieht. Die Wettbewerbspolitik in der Bundesrepublik sieht in der leistungssteigernden Kooperation zwischen kleinen und mittleren Unternehmen ein wesentliches Mittel zur Sicherung und Fortentwicklung wettbewerblicher Marktstrukturen. Das wettbewerbspolitische Leitbild für die Kooperation wird vor allem vom Gedanken des strukturellen Nachteilsausgleichs für kleine und mittlere Unternehmen, d. h. von Vorteilen, die grosse Unternehmen nur kraft ihrer Grösse besitzen, bestimmt. Insofern kann die Kooperation kleiner und mittlerer Unternehmen auch als Instrument der gegengewichtigen Marktmacht (Gegenmachtprinzip) im Verhältnis zu den Grossunternehmungen betrachtet werden (Kooperationskartell).
Siehe auch Unternehmenszusammenschluss, Strategische Allianz, Monopole.
Literatur: Schubert, WJKüting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 118 ff. Tietz, Mathieu, G., Das Kontraktmarketing als Kooperationsmodell, Köln 1979, S. 9 f.
Vorhergehender Fachbegriff: Konzessionsgesellschaften | Nächster Fachbegriff: Kooperation der Verkehrsbetriebe
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