Vertragsfreiheit bedeutet: Jeder hat prinzipiell die Freiheit zu entscheiden, ob und mit wem ein Vertragsabschluss vorgenommen und wie der Inhalt eines Vertrags ausgestaltet wird. Von dieser Regel gibt es natürlich auch Ausnahmen. So dürfen z. B. gesetzeswidrige oder sittenwidrige Verträge nicht geschlossen werden.
bedeutet, daß grundsätzlich die inhaltliche Gestaltung von Verträgen den Beteiligten überlassen ist, es sei denn, der Vertrag verstößt gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot (§§ 134,138 BGB). Beispiel: Ein Kaufvertrag kann grundsätzlich frei gestaltet werden, regelt sich jedoch nach §§ 433 ff BGB sowie u.U. nach AGBG. Siehe auch - Kontrahierungspflicht.
Selbstbestimmung von Individuen bei dem Entschluss, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliessen. Vertragsfreiheit ist unentbehrliche Grundlage einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung und nach Walter Eucken — konstituierendes Element einer am Individualprinzip ausgerichteten -Wirtschaftsordnung, nicht zuletzt deshalb, weil sie Ausdruck eines grösstmöglichen Minderheitenschutzes ist. Vertragsfreiheit beinhaltet zum einen die freie Entscheidung darüber, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wird, zum anderen die Gewähr, den Vertragspartner frei auswählen zu können, was Wahlmöglichkeiten erfordert. Sind diese nicht vorhanden, kann Abschlussfreiheit durch Kontrahierungszwang ersetzt werden, z.B. bei öffentlichen Versorgungsunternehmen. Auf der anderen Seite kann die Vertragsfreiheit durch Abschlussverbote, z.B. bei Kinderarbeit, begrenzt werden. Vertragsfreiheit besteht aber auch darin, den Inhalt von Verträgen frei zu bestimmen, und ist insofern Grundlage der freien Preisfestsetzung. Ihre Grenzen findet die Gestaltungsfreiheit dort, wo sie die Vertragsfreiheit selbst gefährdet oder gar beseitigt, insb. beim Verstoss gegen die guten Sitten und gegen bestehende (Wettbewerbs-) Gesetze. Literatur: Hadding, W, Vertragsfreiheit, in: HdWW, Bd. 8, Stuttgart u. a. 1980, S. 340 ff.
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