alle Formen der auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zwischen Hersteller und Handel Kontraktmarketing), im weiteren Sinne auch zwischen einem Franchisegeber, der nicht Hersteller zu sein braucht, und seinen Franchisenehmerpartnern (Franchising). Durch vertikale Vertriebsbindungen werden Gross- und/oder Einzelhandlungen durch Hersteller vertraglich verpflichtet, bestimmte Lieferbedingungen einzuhalten, und darin beschränkt, die Ware an Dritte abzugeben (Agenturhandel). Durch Ausschliesslichkeitsbindungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB wird ein Unternehmen darin beschränkt, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben (z.B. Bierlieferungsverträge oder Bezugsbindung für die Original-Ersatzteillieferung der Automobilhersteller). Von Exklusivvertrieb spricht man bei Vereinbarung einer regionalen Alleinvertriebsberechtigung. Im einzelnen gibt es folgende Varianten des Vertragshandels: Als Kriterien für die Selektion von Vertragspartnern kommen in Betracht: · Marktstufe, · Betriebstyp, · finanzielle Leistungskraft, · qualitative Merkmale (z. B. Ruf, Standort, Ausstattung, Breite und Tiefe des Sortiments, Umfang der Lagerhaltung und fachliches Können des Inhabers bzw. Personals), · quantitative Merkmale (z. B. Gesamtjahresumsatz, jährliche Abnahmemenge, Bestellvolumen und Grösse von Verkaufs- und Ausstellungsfläche). Beim selektiven Vertrieb ergeben sich folgende vertragliche Bindungen: (1) Verpflichtungen, die einen Vertragsbeteiligten in seiner Vertragsgestaltung mit Dritten beschränken (z.B. Preisbindung); (2) Beschränkungen der Freiheit hinsichtlich des Abschlusses von Zweitverträgen: · Abschlussbindungen des Händlers (Bezugsbindungen, Vertriebsbindungen), · Abschlussbindungen des Herstellers (Absatzbindungen, Selbstbindungen); (3) Verpflichtungen zur Absatzförderung und Interessenwahrnehmung als umfassende vertriebspolitische Treue- und Sorgfaltspflicht; (4) marketingpolitisch bedeutsame Verpflichtungen, die sich auf Einrichtung, Ausstattung, Warenpräsentation, Kundendienst, Lagerhaltung, Sortiment, Werbung und Personal erstrecken; (5) Kooperationsbindungen mit dem Ziel der Erfüllung von Funktionen, die dem Händler übertragen sind; (6) Informationsbindungen (z. B. Lieferfristen für den Handel und Absatzlage an die Hersteller); (7) Konkurrenzverbote, m. a. W. Ausschluss des Wettbewerbs mit dem Vertragspartner; (8) Gebietsschutzbindungen als Absprachen, die den Warenaustausch mit Partnern in fremden Markträumen verbieten. Das Zuliefersystem stützt sich zwangsläufig auf i. d. R. enge und vertraglich streng geregelte Beziehungen, mit denen vor allem die Produktqualität und die Liefertermintreue abgesichert werden sollen. Aus einer solchen Marketingkooperation entwickelt sich teilweise ein Betriebsberatungs- und Betreuungskonzept, oft verbunden mit einem Finanzierungskonzept, das grössere Hersteller ihren Zulieferern anbieten. Ziele dieser intensivierten Zusammenarbeit sind die Erhöhung der Flexibilität, die Begrenzung der dem belieferten Unternehmen aus dem Arbeits- und Sozialrecht resultierenden Belastung sowie die generelle Stärkung der Leistungsfähigkeit des belieferten Unternehmens. Literatur: Tietz, B./Mathieu, G., Das Kontraktmarketing als Kooperationsmodell, Köln u. a. 1979.
Vertriebssysteme Vertrauensbereich Konfidenzintervall
Vorhergehender Fachbegriff: Vertragsfreiheit | Nächster Fachbegriff: Vertragshändler
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|