vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmen gleicher (horizontale Vertriebsbindung) bzw. unterschiedlicher (vertikale Vertriebsbindung) Wirtschaftsstufen hinsichtlich des (Weiter-)Verkaufs der Ware. Gegenstand solcher Vereinbarungen, die insb. im Rahmen des vertikalen Marketing als Varianten des -Kontraktmarketing häufig getroffen werden, können sein: · Institutionelle Bindungen im Weiterverkauf (z. B. Fachgeschäftsbindung des Grosshandels), · räumliche Bindungen (z. B. Beschränkung des Absatzgebietes, Export- und Reimportverbote), · zeitliche Bindungen (z. B. hinsichtlich Verkaufsbeginn), · personelle Bindungen (z. B. hinsichtlich fachlicher Qualifikation), · finanzielle Bindungen (z. B. nach der Bonität der Vertragspartner), · leistungsprogrammbezogene Bindungen (z. B. hinsichtlich Sortimentsbreite oder Service). Die vertragliche Fixierung erfolgt durch Muster- oder Rahmenverträge, z.B. in Form von Reverssystemen, oder durch Vereinbarungen bei jeder Lieferung im Rahmen der dabei zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Vertriebsbindungen dienen insb. der Durchsetzung von Interessen des (Marken-) Herstellers im Absatzkanal (Distributionspolitik, Preisdurchsetzung) bzw. dem Schutz bestimmter Betriebstypen des Einzelhandels. Sie stehen deshalb häufig im Verdacht, als Surrogat für eine —Preisbindung zu fungieren. Nach § 18 GWB sind vertikale Vertriebsbindungen grundsätzlich erlaubt, unterliegen jedoch einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht.
eine Form der Abschlussbindung, die dem Abnehmer einer Ware vorschreibt, wie er mit dieser Ware umzugehen hat. Da Abschlussbindungen die Gestaltungsfreiheit von Verträgen einschränken, unterliegen sie der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden. Vertriebsbindungen schreiben dem Abnehmer (Händler) vor, an wen, wohin und wann dieser die Produkte des Lieferanten weiterzuvertreiben hat. Mit einer derartigen Bindung kann sich der Lieferant vor einem unerwünschten Intrabrand-Wettbewerb zu schützen versuchen. Siehe auch Handelbetriebslehre (mit Literaturangaben).
Vertriebsbindungen sind Ausschließlichkeitsbindungen, mit denen ein Hersteller seinen Abnehmer vertraglich dazu verpflichtet, an wen, wo und wann dieser die Produkte des Herstellers weiterzuvertreiben hat (vgl. Abb.). Vertriebsbindungen werden msb. im Rahmendes Selektivvertriebs festgelegt, um in bezug auf die Vertriebswegepohtik des Herstellers zu gewährleisten, dass der Erstabnehmer den weiteren Vertrieb auf die vom Hersteller bestimmten Abnehmerkreise und/oder Absatzgebiete beschränkt. Die vielfältigen Erscheinungsformen der Vertriebsbindungen können neben anderen vertraglichen Vereinbarungen Eingang finden in umfassende Vertragswerke zwischen Hersteller und Erstabnehmern, die dann als vertragliche Vertriebssysteme bezeichnet werden.
Die verschiedenen Formen vertraglicher Bindungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Waren. Meist wird zwischen horizontalen Absatzbindungen, bei denen Händler oder Hersteller untereinander Absprachen über die Beschränkung der wechselseitigen Handlungsfreiheit treffen, und vertikalen Absatzbindungen unterschieden, bei denen in der Regel die Hersteller den Händlern als Abnehmern in Form von Vetriebsbindungen Beschränkungen auferlegen, - Abnehmerbindungen, oder umgekehrt die Händler gegenüber den Herstellern initiativ werden, - Lieferantenbindung, indem sie sich im Gegengeschäft für die ausschließliche Belieferung zur Einhaltung bestimmter Auflagen verpflichten.
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