die für die Überwachung der Kartelle zuständigen Behörden (§§44ff. GWB). Dies sind grundsätzlich das Bundeskartellamt, daneben der Bundesminister für Wirtschaft und in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde. Ihre Befugnisse (Auskunfs-, Einsichts-, Prüfungsrecht) sind gesetzlich geregelt (§ 46 GWB).
sind der Bundesminister für Wirtschaft, das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden. Sie üben die ihnen durch das GWB übertragenen Aufgaben und Befugnisse aus. Im wesentlichen sind dies Entgegennahme von Kartellanmeldungen, Genehmigung und Verbot bzw. Ahndung von Kartellen, Führung des Kartellregisters.
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