aus mehreren Ämtern mit einem festumris- senen Aufgabenkreis bestehende Einheit der Verwaltungsorganisation, die nach den Verwaltungsgesetzen des Bundes und der Länder Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie kann Verwaltungsakte erlassen. Es gibt oberste Behörden auf Bundes- und Länderebene mit Verfassungsrang (z.B. Bundes- und Landesregierungen, Ministerien, Rechnungshof). Obere Behörden sind aus den Ministerien ausgegliedert und haben eine Spezialaufgabe für das gesamte Bundesgebiet zu erfüllen (z.B. Kraftfahrt-Bundes- amt). Mittelbehörden stehen zwischen dem Ministerium und den Unterbehörden und sind nur für ein räumlich begrenztes Gebiet zuständig (z.B. Oberpostdirektionen). Unterbehörden reichen in der Regel bis zur Kreisebene herab und erfüllen dort eine bestimmte Verwaltungsaufgabe (z.B. Kreiswehrersatz- ämter). Ausnahmen bilden die Betriebsverwaltungen des Bundes (Bundesbahn, Bundespost), die bis zur Ortsebene reichen, z.B. Postämter (Behördenaufbau, Bundes-, Landesverwaltung, Verwaltungsorganisation).
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