(Ausstattungsschutz): Die Gesamtheit der das Erscheinungsbild und die spezifischen Charakteristika einer Ware ausmachenden Gestaltungsmerkmale wie z.B. Form, Farbe, Verpackung usw., die sie in ihrer Einzigartigkeit mehr oder minder deutlich von anderen Waren absetzen und ihre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen lassen. Es ist also ein weiter gefaßter Begriff als der der Aufmachung und insbesondere der des Warenzeichens. Hat die Ausstattung einer Ware - Verkehrsgeltung erlangt, d.h. gilt sie bei den beteiligten Verkehrskreisen (den Abnehmern der Warenart) als ein unverwechselbares Kennzeichen der einzelnen Ware, so hat sie nach § 25 des Warenzeichenschutzgesetzes einen gesetzlichen Schutz gegen die Verwendung der gleichen oder einer ähnlichen Ausstattung durch einen Mitbewerber. Dieser Schutz ist durch die Verkehrsgeltung allein gegeben und bedarf keiner zusätzlichen Anstrengungen wie etwa Eintragung, Anmeldung usw. wie der Warenzeihenschutz.
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