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Warenzeichen

Ein Rechtsbegriff, unter den Wörter, Symbole oder Marken fallen, die von einer Unternehmung rechtlich registriert wurden. Ein Unternehmen muß einen Markennamen oder ein Firmenlogo schützen lassen, um das Eigentumsrecht daran zu erlangen.

ist ein Kennzeichen, das dazu dient, die Ware eines Gewerbetreibenden von den Waren anderer zu unterscheiden. Es kann sich um ein Wortzeichen (z.B. DKW), um ein Bildzeichen (Signet) oder ein kombiniertes Wort-Bild-Zeichen (Lufthansa mit Kranich) handeln. Der Schutz eines Warenzeichens erfolgt durch Eintragung in die Zeichenrolle beim Patentamt. Die Unterscheidung von anderen Warenzeichen muß eindeutig sein, verwechslungsfähige Zeichen, solche, die nur allgemeine Angaben (z.B. Naturwein, Mocca) oder nur eine allgemeine Beschreibung enthalten (z.B. Zeitung), sind nicht schutzfähig. Das Warenzeichen gehört zum Gewerbebetrieb und ist zusammen mit diesem oder einem Teil davon übertragbar und vererblich. Siehe auch Marke.

[s.a. Schutzrechte, gewerbliche] Warenzeichen sind Schutzrechte für bestimmte Zeichen (z.B. Schriftzüge, Symbole, Wappen U.A.), die Unternehmen zur Kennzeichnung ihrer Produkte einsetzen. Hierdurch kann ein Produkt von ähnlichen Produkten abgehoben werden, da es nur dem Inhaber des Schutzrechtes erlaubt ist, das Warenzeichen zu benutzen. Wird dieses Recht durch ein anderes Unternehmen verletzt, so kann bei Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr diesem Unternehmen die Benutzung gerichtlich verboten werden. Die gesetzliche Grundlage ist das Warenzeichengesetz. Seit 1979 sind in Deutschland auch Dienstleistungsmarken zulässig. Voraussetzung für eine Erteilung dieses Schutzrechtes ist, dass kein älteres verwechslungsfähiges Warenzeichen eines anderen Unternehmens besteht.

Die Bedeutung des Warenzeichens für das Marketing von Unternehmen liegt v.a. im Schutz bestimmter Elemente oder der gesamten Elemente von Marken (Markenpiraterie; Marknpolitik), die in vielen Branchen gerade in der Konsumgüterindustrie eine enorme Bedeutung haben, in der Werbung, in der Produktgestaltung und als Element zum Aufbau einer Corporate Identity.

(Marke) Kennzeichen, welches zur Unterscheidung der Waren des Zeicheninhabers von den Waren anderer Mitbewerber dient (vornehmlich bei sog. Markenartikeln oder Handelsmarken; seit 1979 sind auch sog. Dienstleistungsmarken schutzfähig). Es kann ein Wort-, Bild- oder kombiniertes Wort-BildZeichen sein. Rechtsgrundlage ist das Warenzeichengesetz (WZG) vom 2. 1. 1968 (BGBl I, S.29; geändert am 26. 7. 1979, BGBl I, 5. 1283). Für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft liegt der "Entwurf einer Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarke" (die im gesamten EG-Gebiet Wirkung hat) vom Juli 1978 vor. Als Marke wird ein durch Eintragung in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts geschütztes Zeichen angesehen (zur Warenzeichenanmeldung vgl. die Abb.). Das Warenzei chen gewährt dem Inhaber das alleinige Recht, Waren, ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Zeichen zu versehen, sie so in Verkehr zu bringen und das Zeichen werblich zu nutzen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen und Rechnungen. Die Schutzzeit umfasst zehn Jahre und kann immer wieder um dieselbe Zeitdauer verlängert werden. Nicht alle Zeichen können als Warenzeichen eingetragen werden, wenn auch in bestimmten Fällen dieser Eintragungsausschluss z. B. durch Nachweis der Durchsetzung des Zeichens für die Kennzeichnung von Waren des Anmelders nicht wirksam werden kann.   Warenzeichen Für den Schutz der Bezeichnung von Saatgut kann ein Sortenschutz erlangt werden. Der geschützte Warenname ist in der Sortenschutzrolle oder Sortenliste eingetragen, die beim Bundessortenamt geführt wird, und muss im gewerblichen Verkehr für die Sortenbezeichnung verwendet werden (Sortenschutzgesetz vom 11. 12. 1985, geändert am 7. 3. 1990, BGBl I, S. 430 ff.; Saatgutverkehrsgesetz vom 20. 8. 1985, BGBl I, S. 1633 ff.). Nach Eintragung eines Warenzeichens in die Warenzeichenrolle sind Verlängerungsoder Löschungsanträge seines Inhabers möglich, ebenso Löschungsanträge von Dritten oder Löschungen von Amts wegen. Neben dem durch Eintragung in die Warenzeichenrolle erlangten Schutzrecht gibt es auch einen Schutz für Warenkennzeichnungen, der durch Verkehrsgeltung erlangt wird (Marktgeltung). Für den internationalen Markenschutz sind insb. auch die Pariser Verbandsübereinkunft (Patentrecht) und verschiedene Abkommen über Herkunftsbezeichnungen zu beachten.                                                            Literatur: Baumbach, A.Illefermehl, W., Warenzeichenrecht, 12. Aufl., München 1985. Geist, M. IPI., Markenartikel, in: HWB, 4. Aufl., Stuttgart 1975, Sp. 2579 ff. Ossing, J., Schutzfähigkeit von Warenzeichen, Berlin 1991.

auch Marken genannt - sind Kennzei­chen mit dem Zweck, die Waren eines be­stimmten Unternehmens von solchen ande­rer Unternehmen zu unterscheiden (§ 1 WZG). Das Warenzeichenrecht ist das Recht der im Warenzeichengesetz (WZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.1968 geregelten Rechtsverhältnisse zum Schutz der als Warenzeichen und Dienstleistungsmarken geschützten Kenn­zeichen (Kennzeichenschutz). Wesensbestimmend für das Warenzeichen ist die Herkunftsfunktion, daneben kann das Warenzeichen noch eine Gütefunktion (Ge­währleistung für Ursprung und Güte der Ware), eine Werbefunktion (gleichzeitige Er­reichung eines Werbezweckes) und eine Wertfunktion (Warenzeichen als für den Ruf des Unternehmens erhebliches Aktivum) besitzen (Markenwert); notwendig und zeichenrechtlich von Bedeutung ist dies aber nicht. Das Warenzeichen kann nur für be­stimmte Waren eingetragen werden und setzt einen entsprechenden Geschäftsbetrieb voraus, an den es gebunden ist. Dies führt da­zu, dass eine Übertragung des Warenzeichens nur möglich ist, wenn der dazugehörige Ge­schäftsbetrieb oder zumindest der Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Warenzei­chen gehört, mitübertragen wird. Voraussetzung für die Eintragung ist die Eintragungsfähigkeit. Das Warenzeichen muss für einen Geschäftsbetrieb bestimmt sein, der der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren dient, ferner muss eine ernstliche Verwendungsabsicht für das Zeichen beste­hen. Das Warenzeichen muss ferner zur Kennzeichnung von Waren einwandfrei ge­eignet sein. Nicht eintragungsfähig sind sog. Freizeichen, die durch Allgemeingebrauch die Unterscheidungskraft verloren haben, aus Zahlen oder Buchstaben bestehende Zei­chen und Wortzeichen, die lediglich Anga­ben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, Bestimmung, Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Wa­re Aufschluß geben (§ 4 WZG). Nicht eintra­gungsfähig sind ferner staatliche Symbole und Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Ge­währzeichen sowie unsittliche, irreführende und bereits benutzte Zeichen. Ausnahms­weise kann eine Eintragung von Zeichen, die lediglich aus Zahlen oder Buchstaben beste­hen, dann in Betracht kommen, wenn sie sich im Verkehr bereits durchgesetzt haben. Be­kanntes Beispiel hierfür ist die Zahlenkombi­nation „4711“ oder die Bezeichnung „Agfa“. Warenzeichen werden in die Zeichenrolle eingetragen, die beim deutschen Patentamt in München geführt wird. Das Patentamt prüft die Zulässigkeit, veröffentlicht die Anmel­dung im Warenzeichenblatt, um die Erhe­bung von Widersprüchen zu ermöglichen, und trägt das Warenzeichen in die Zeichen­rolle ein, wenn kein Widerspruch erfolgt. Fehlen die Voraussetzungen, wird die An­meldung zurückgewiesen. Mit der Eintra­gung entsteht das Recht zur Benutzung. Wird eingetragen, obwohl die Eintragung hätte versagt werden müssen, kann Lö­schung von Amts wegen erfolgen oder Löschungsklage erhoben werden. Der Wa­renzeichenschutz dauert zehn Jahre; die Schutzdauer kann auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Wird ein ein­getragenes Zeichen von einem Wettbewer­ber mißbraucht oder verletzt, so kann der Zeicheninhaber die ihm nach den §§ 24, 26 WZG zustehenden Rechte geltend machen. Dabei stehen dem Verletzten Unterlas- sungs- und Schadensersatzansprüche zu. Zum Schadensersatzanspruch treten die An­sprüche auf Auskunftserteilung und Rech­nungslegung hinzu. Für die Berechnung des Verletzergewinnes zieht die Rechtspre­chung die Grundsätze über die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr heran. Daneben stehen strafrechtliche Bestimmun­gen.           

Literatur:  Baumbach, A.; Hefermehl, W., Waren­zeichenrecht, 11. Aufl., 1979. Busse, R., Warenzei­chengesetz, 6. Aufl., 1990.

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