Ein Rechtsbegriff, unter den Wörter, Symbole oder Marken fallen, die von einer Unternehmung rechtlich registriert wurden. Ein Unternehmen muß einen Markennamen oder ein Firmenlogo schützen lassen, um das Eigentumsrecht daran zu erlangen.
ist ein Kennzeichen, das dazu dient, die Ware eines Gewerbetreibenden von den Waren anderer zu unterscheiden. Es kann sich um ein Wortzeichen (z.B. DKW), um ein Bildzeichen (Signet) oder ein kombiniertes Wort-Bild-Zeichen (Lufthansa mit Kranich) handeln. Der Schutz eines Warenzeichens erfolgt durch Eintragung in die Zeichenrolle beim Patentamt. Die Unterscheidung von anderen Warenzeichen muß eindeutig sein, verwechslungsfähige Zeichen, solche, die nur allgemeine Angaben (z.B. Naturwein, Mocca) oder nur eine allgemeine Beschreibung enthalten (z.B. Zeitung), sind nicht schutzfähig. Das Warenzeichen gehört zum Gewerbebetrieb und ist zusammen mit diesem oder einem Teil davon übertragbar und vererblich. Siehe auch Marke.
[s.a. Schutzrechte, gewerbliche] Warenzeichen sind Schutzrechte für bestimmte Zeichen (z.B. Schriftzüge, Symbole, Wappen U.A.), die Unternehmen zur Kennzeichnung ihrer Produkte einsetzen. Hierdurch kann ein Produkt von ähnlichen Produkten abgehoben werden, da es nur dem Inhaber des Schutzrechtes erlaubt ist, das Warenzeichen zu benutzen. Wird dieses Recht durch ein anderes Unternehmen verletzt, so kann bei Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr diesem Unternehmen die Benutzung gerichtlich verboten werden. Die gesetzliche Grundlage ist das Warenzeichengesetz. Seit 1979 sind in Deutschland auch Dienstleistungsmarken zulässig. Voraussetzung für eine Erteilung dieses Schutzrechtes ist, dass kein älteres verwechslungsfähiges Warenzeichen eines anderen Unternehmens besteht.
Die Bedeutung des Warenzeichens für das Marketing von Unternehmen liegt v.a. im Schutz bestimmter Elemente oder der gesamten Elemente von Marken (Markenpiraterie; Marknpolitik), die in vielen Branchen gerade in der Konsumgüterindustrie eine enorme Bedeutung haben, in der Werbung, in der Produktgestaltung und als Element zum Aufbau einer Corporate Identity.
(Marke) Kennzeichen, welches zur Unterscheidung der Waren des Zeicheninhabers von den Waren anderer Mitbewerber dient (vornehmlich bei sog. Markenartikeln oder Handelsmarken; seit 1979 sind auch sog. Dienstleistungsmarken schutzfähig). Es kann ein Wort-, Bild- oder kombiniertes Wort-BildZeichen sein. Rechtsgrundlage ist das Warenzeichengesetz (WZG) vom 2. 1. 1968 (BGBl I, S.29; geändert am 26. 7. 1979, BGBl I, 5. 1283). Für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft liegt der "Entwurf einer Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarke" (die im gesamten EG-Gebiet Wirkung hat) vom Juli 1978 vor. Als Marke wird ein durch Eintragung in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts geschütztes Zeichen angesehen (zur Warenzeichenanmeldung vgl. die Abb.). Das Warenzei chen gewährt dem Inhaber das alleinige Recht, Waren, ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Zeichen zu versehen, sie so in Verkehr zu bringen und das Zeichen werblich zu nutzen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen und Rechnungen. Die Schutzzeit umfasst zehn Jahre und kann immer wieder um dieselbe Zeitdauer verlängert werden. Nicht alle Zeichen können als Warenzeichen eingetragen werden, wenn auch in bestimmten Fällen dieser Eintragungsausschluss z. B. durch Nachweis der Durchsetzung des Zeichens für die Kennzeichnung von Waren des Anmelders nicht wirksam werden kann. Für den Schutz der Bezeichnung von Saatgut kann ein Sortenschutz erlangt werden. Der geschützte Warenname ist in der Sortenschutzrolle oder Sortenliste eingetragen, die beim Bundessortenamt geführt wird, und muss im gewerblichen Verkehr für die Sortenbezeichnung verwendet werden (Sortenschutzgesetz vom 11. 12. 1985, geändert am 7. 3. 1990, BGBl I, S. 430 ff.; Saatgutverkehrsgesetz vom 20. 8. 1985, BGBl I, S. 1633 ff.). Nach Eintragung eines Warenzeichens in die Warenzeichenrolle sind Verlängerungsoder Löschungsanträge seines Inhabers möglich, ebenso Löschungsanträge von Dritten oder Löschungen von Amts wegen. Neben dem durch Eintragung in die Warenzeichenrolle erlangten Schutzrecht gibt es auch einen Schutz für Warenkennzeichnungen, der durch Verkehrsgeltung erlangt wird (Marktgeltung). Für den internationalen Markenschutz sind insb. auch die Pariser Verbandsübereinkunft (Patentrecht) und verschiedene Abkommen über Herkunftsbezeichnungen zu beachten. Literatur: Baumbach, A.Illefermehl, W., Warenzeichenrecht, 12. Aufl., München 1985. Geist, M. IPI., Markenartikel, in: HWB, 4. Aufl., Stuttgart 1975, Sp. 2579 ff. Ossing, J., Schutzfähigkeit von Warenzeichen, Berlin 1991.
auch Marken genannt - sind Kennzeichen mit dem Zweck, die Waren eines bestimmten Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 1 WZG). Das Warenzeichenrecht ist das Recht der im Warenzeichengesetz (WZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.1968 geregelten Rechtsverhältnisse zum Schutz der als Warenzeichen und Dienstleistungsmarken geschützten Kennzeichen (Kennzeichenschutz). Wesensbestimmend für das Warenzeichen ist die Herkunftsfunktion, daneben kann das Warenzeichen noch eine Gütefunktion (Gewährleistung für Ursprung und Güte der Ware), eine Werbefunktion (gleichzeitige Erreichung eines Werbezweckes) und eine Wertfunktion (Warenzeichen als für den Ruf des Unternehmens erhebliches Aktivum) besitzen (Markenwert); notwendig und zeichenrechtlich von Bedeutung ist dies aber nicht. Das Warenzeichen kann nur für bestimmte Waren eingetragen werden und setzt einen entsprechenden Geschäftsbetrieb voraus, an den es gebunden ist. Dies führt dazu, dass eine Übertragung des Warenzeichens nur möglich ist, wenn der dazugehörige Geschäftsbetrieb oder zumindest der Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Warenzeichen gehört, mitübertragen wird. Voraussetzung für die Eintragung ist die Eintragungsfähigkeit. Das Warenzeichen muss für einen Geschäftsbetrieb bestimmt sein, der der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren dient, ferner muss eine ernstliche Verwendungsabsicht für das Zeichen bestehen. Das Warenzeichen muss ferner zur Kennzeichnung von Waren einwandfrei geeignet sein. Nicht eintragungsfähig sind sog. Freizeichen, die durch Allgemeingebrauch die Unterscheidungskraft verloren haben, aus Zahlen oder Buchstaben bestehende Zeichen und Wortzeichen, die lediglich Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, Bestimmung, Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware Aufschluß geben (§ 4 WZG). Nicht eintragungsfähig sind ferner staatliche Symbole und Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie unsittliche, irreführende und bereits benutzte Zeichen. Ausnahmsweise kann eine Eintragung von Zeichen, die lediglich aus Zahlen oder Buchstaben bestehen, dann in Betracht kommen, wenn sie sich im Verkehr bereits durchgesetzt haben. Bekanntes Beispiel hierfür ist die Zahlenkombination „4711“ oder die Bezeichnung „Agfa“. Warenzeichen werden in die Zeichenrolle eingetragen, die beim deutschen Patentamt in München geführt wird. Das Patentamt prüft die Zulässigkeit, veröffentlicht die Anmeldung im Warenzeichenblatt, um die Erhebung von Widersprüchen zu ermöglichen, und trägt das Warenzeichen in die Zeichenrolle ein, wenn kein Widerspruch erfolgt. Fehlen die Voraussetzungen, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Mit der Eintragung entsteht das Recht zur Benutzung. Wird eingetragen, obwohl die Eintragung hätte versagt werden müssen, kann Löschung von Amts wegen erfolgen oder Löschungsklage erhoben werden. Der Warenzeichenschutz dauert zehn Jahre; die Schutzdauer kann auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Wird ein eingetragenes Zeichen von einem Wettbewerber mißbraucht oder verletzt, so kann der Zeicheninhaber die ihm nach den §§ 24, 26 WZG zustehenden Rechte geltend machen. Dabei stehen dem Verletzten Unterlas- sungs- und Schadensersatzansprüche zu. Zum Schadensersatzanspruch treten die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinzu. Für die Berechnung des Verletzergewinnes zieht die Rechtsprechung die Grundsätze über die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr heran. Daneben stehen strafrechtliche Bestimmungen.
Literatur: Baumbach, A.; Hefermehl, W., Warenzeichenrecht, 11. Aufl., 1979. Busse, R., Warenzeichengesetz, 6. Aufl., 1990.
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