Patentrecht
Neben den beiden - Madrider Abkommen bildet die “Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums” vom 20. März 1983 in der Fassung vom 14. Juli 1967 (Stockholmer Fassung) eine der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den internationalen Rechtsschutz. Die Länder, die die Verbandsübereinkunft ratifiziert haben, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der sich auf die gewerblichen Schutzrechte wie Patente, - Gebrauchs- und - Geschmacksmuster, - Marken sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs erstreckt. Nach der Übereinkunft sind die Angehörigen aller Verbandsländer (das sind die meisten Länder der Welt) in jedem Verbandsland den Angehörigen dieses Landes gleichberechtigt. Die Erstanmeldung einer Erfindung, eines Musters oder Zeichens in einem der Verbandsländer begründet die Priorität für Nachanmeldungen in anderen Verbandsländern.
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