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Pariser Verbandsübereinkunft

Patentrecht  

Neben den bei­den - Madrider Abkommen bildet die “Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli­chen Eigentums” vom 20. März 1983 in der Fas­sung vom 14. Juli 1967 (Stockholmer Fassung) eine der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den internationalen Rechtsschutz. Die Länder, die die Verbandsübereinkunft ratifiziert haben, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der sich auf die              gewerblichen Schutzrechte wie Patente, - Ge­brauchs- und - Geschmacksmuster, - Marken sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs erstreckt. Nach der Übereinkunft sind die Angehörigen aller Verbandsländer (das sind die meisten Länder der Welt) in jedem Ver­bandsland den Angehörigen dieses Landes gleichberechtigt. Die Erstanmeldung einer Erfin­dung, eines Musters oder Zeichens in einem der Verbandsländer begründet die Priorität für Na­chanmeldungen in anderen Verbandsländern.

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