Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Patentrecht

Spezialgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Ein Patent kann für Erfindungen und Verfahren erlangt werden. Diese müssen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Die Eintragung in die Patentrolle erfolgt nach einem aufwändigen Prüfverfahren auf Neuheit und Erfindungshöhe. Das Patent verschafft dem Rechtsinhaber ein Ausschlussrecht. Er kann die Nutzung seines Erzeugnisses oder Verfahrens durch Vergabe von Lizenzverträgen gestatten oder Schutzrechtsverletzungen untersagen. Die Schutzhöchstdauer beträgt 20 Jahre. Das Patent genießt durch weltweite Abkommen internationale Anerkennung. Das Anmelde- und Prüfverfahren kann auch bei dem Europäischen Patentamt erfolgen. Der Inhaber erhält den Patentschutz für die Länder des Europäischen Patentübereinkommens, die er benennt. Das Gemeinschaftspatent ist dagegen ein eigenständiges europäisches Patentrecht. International tätige Unternehmen nehmen die Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag vor (Patent Cooperation Treaty = PCT). Nach einheitlicher PCT-Anmetdung werden die Bestimmungsländer benannt, in denen der Patentschutz begehrt wird.

Für den Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gilt das Patentgesetz vom 1. 1. 1981 (BGB1 I, 1981, 5. 1 ff.). Voraussetzung für die Patentanmeldung beim zuständigen Deutschen Patentamt in München ist das Vorliegen einer in besonderer Weise qualifizierten Erfindung. Im Unterschied zu manchen anderen nationalen Patentgesetzen wird nach der deutschen Regelung die Einhaltung dieser Qualifikationen vor der Patenterteilung (aber nicht schon bei der Anmeldung) auf Antrag geprüft. Das Gesetz nennt negative und positive Kriterien (Patentfähigkeit). Die Prüfung erfolgt durch fachlich zuständige Prüfer des Deutschen Patentamts. Sie schliessen subjektive Elemente, wie die Feststellung einer ausreichenden Erfindungshöhe, nicht völlig aus. Der gewünschte Schutzanspruch in sachlicher Hinsicht wird als Patentanspruch bezeichnet. Er kann in Haupt- und Zusatzansprüche gegliedert sein; das Gesetz spricht von "einem oder mehreren Patentansprüchen" (§ 35 (1) PatG). Patente werden grundsätzlich für 20 Jahre vom Tag der Anmeldung an erteilt. Sie erreichen die volle Laufzeit aber nur, wenn u. a. die vom Beginn des dritten Jahres an fällige Jahresgebühr entrichtet wird, die einer progressiv steigenden Staffel folgt (§ 16 PatG). Um ein für andere Staaten gültiges Patent zu erlangen, sind grundsätzlich dort nationale —Patentanmeldungen nötig. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Erleichterung des Verfahrens wurden verschiedene internationale Vereinbarungen getroffen, die allerdings noch nicht bis zu einem Weltpatent reichen. Insbesondere sind zu erwähnen: (1)        Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Fassung vom 14. 7. 1967 (Stockholmer Fassung, BGBl II, 1970, S. 391 ff.; geändert am. 3. 6. 1984, BGBl. II, S. 799), wonach Erstanmelder einer Erfindung, eines Musters oder einer Marke eines Verbandslandes in jedem anderen eine zwölfmonatige Priorität für Nachanmeldungen geniessen; die Übereinkunft erstreckt sich auch auf andere —gewerbliche Schutzrechte. (2)        Europäisches Patentübereinkommen, wonach seit dem 1. 6. 1978 beim Europäischen Patentamt in München Patente mit Wirkung für mehrere im Antrag genannte Signatarstaaten angemeldet werden können; eine Weiterentwicklung ist das Gemeinschaftspatent, d. h. europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patentamt eingereicht werden (Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. 7. 1979, BGBl I, 1979, S. 1269 ff.), (3)        Patent Cooperation Treaty, in Kraft seit 24. 1. 1978, wonach eine Anwartschaft auf ein Patent in einzelnen bezeichneten Signatarstaaten erworben werden kann (BGBl II, 1976, S. 664 ff.).                                             Literatur: Schulte, R., Patentgesetz, 3. Aufl., Köln u. a. 1981. Singer, R., Das neue europäische Patentsystem, Baden-Baden 1979. Wittmann, A.ISchiffels, R., Grundlagen der Patentdokumentation, München, Wien 1976, Patentanwaltskammer ... (Hrsg.), Europäisches Patentrecht (EPÜ), 2. Aufl., Köln u. a. 1979.  

Zu unterscheiden sind nationales und inter­nationales Patentrecht. Die Rechtsgrundlage des Patentrechts in der Bundesrepublik Deutschland ist das Patentgesetz (PatG). Die Anmeldung einer Erfindung zum Patent ist beim Deutschen Patentamt in München ein­zureichen (§ 35 PatG). Das Datum der An­meldung bestimmt die Priorität, nach der die Patentfähigkeit der Erfindung zu beurteilen ist. Das Recht auf Erteilung des Patents (§ 9 PatG) steht demjenigen zu, der zuerst anmel­det (§ 6 PatG). Die zeitliche Reihenfolge der Erfindungsakte im Falle der Parallelerfin­dung ist unerheblich. Der Erstanmelder kann dem Parallelerfinder die Benutzung der Erfindung untersagen, es sei denn, der Paral­lelerfinder hat schon vor der Patentanmel­dung mit der Benutzung begonnen oder die­se hinreichend vorbereitet (§12 PatG). Weitere Stufen im Patentverfahren sind die Prüfung auf offensichtliche Mängel durch das Patentamt (§ 42 PatG) und fakultativ die amtliche Druckschriftenermittlung (§ 43 PatG). Zur vollständigen Prüfung der Anmeldung bedarf es eines Prüfungsantrages, der binnen einer Frist von sieben Jahren ab dem Zeit­punkt der Anmeldung gestellt werden muss (§ 44 PatG). Die Prüfung erstreckt sich auf die materiellen Schutzvoraussetzungen so­wie die Vollständigkeit der Offenbarung, die es einem Fachmann ermöglichen muß, die Anmeldung nachzuarbeiten. Am Ende des erfolgreichen Prüfungsverfahrens beschließt das Patentamt die Erteilung des Patents (§45 PatG), die im Amtsblatt veröffentlicht wird. Die gesetzlichen Wirkungen (§ 58 PatG) sind alleinige Benutzungsrechte für den Patentin­haber und negative Abwehrrechte in Form von Unterlassungs- und Schadensersatzan­sprüchen gegenüber jedem, der die Erfin­dungwiderrechtlich benützt (§ 139 PatG). Der Schutz eines Patents beim Deutschen Pa­tentamt in München erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch­land. Es endet spätestens 20 Jahre nach dem Anmeldezeitpunkt (§ 16 PatG). Gem. Ge­bührenverzeichnis des Patentamts betrug 1989 die Anmeldegebühr EUR 100,-. Für die Aufrechterhaltung des Patents und der An­meldung stieg die Gebührenhöhe von EUR 100,- im
3. Jahr auf EUR
3. 300,- im 20. Jahr an. Wird das Patent bis zum Ende der Zwanzig­jahresfrist aufrechterhalten, betrugen die Gebühren insgesamt EUR 22.345,-. Erklärt der Patentinhaber sich bereit, jedermann die Benutzung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so halbieren sich die Gebühren. Der volle Patentschutz besteht erst ab Patenterteilung. Unabhängig vom Stand des Patentverfahrens erfolgt f 8 Monate nach Pa­tentanmeldung die Offenlegung der Patent­anmeldung durch die Offenlegungsschrift (§31 PatG). Mit der Offenlegung entsteht einstweiliger Schutz für den angemeldeten Schutzgegenstand in der Form, dass der An­melder von jedem Benutzer des Anmelde- gegenstands eine angemessene Entschä­digung verlangen kann (§ 33 PatG). Gegen die Patenterteilung kann innerhalb ei­ner Frist von drei Monaten Einspruch erho­ben werden (§ 59 PatG). Gründe sind z.B. das Fehlen der Patentfähigkeit des Patentge­genstandes oder unzureichende Offenle­gung (§21 PatG). Nach Ablauf der Dreimo­natsfrist kann mit einer Nichtigkeitsklage gegen ein erteiltes Patent vorgegangen wer­den. Um eine Patenterteilung zu verhindern, können Dritte schon im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik hinweisen. Soll eine Erfindung außerhalb der Bundesre­publik geschützt werden, so kommen hierfür nationale Anmeldungen in einzelnen Staaten und supranationale Anmeldungen in Frage. Nach dem EuropäischenPatentübereinkom- men (EPU) kann mit einer Anmeldung beim Europäischen Patentamt in München Pa­tentschutz für alle in der Anmeldung be­nannten Vertragsstaaten (13 westeuropä­ische Länder) erreicht werden. Die Wirkung des europäischen Patents richtet sich für je­den genannten Vertragsstaat nach dessen na­tionalen Gesetzen. Das europäische Patent besteht aus einem Bündel von nationalen Ge­setzen. Auf das EPÜ baut das Gemein- schaftspatentübereinkommen (GPÜ) auf, das ein einheitliches, autonomes Gemein­schaftspatent vorsieht, dessen Erteilung nur für alle Vertragsstaaten erfolgen kann und das die im GPÜ geregelten Wirkungen für das Territorium aller Vertragsstaaten hat. Zum Inkrafttreten des GPÜ bedarf es der Ra­tifizierung aller Unterzeichnerstaaten, wel­che noch aussteht. Das Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ermög­licht die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die dieselbe Wirkung hat, wie wenn gesonderte nationale Anmeldungen in all den Staaten eingereicht worden wären, die der Anmelder in seiner Anmeldung be­stimmt hat. Die Anmeldung einer Erfindung zum Patent in einem Mitgliedsstaat der Pari­ser Verbandsübereinkunft (PVÜ) begründet ein zwölfmonatiges Prioritätsrecht für die Einreichung der Anmeldung in den anderen 93 PVÜ-Staaten. Dies hat zur Folge, dass kei­nem Dritten in dieser Zeit Vorbenutzungs­rechte an der Erfindung entstehen können.

Literatur:  Schulte, R., Patentgesetz,
4. Aufl., Köln u.a. 1987.

Vorhergehender Fachbegriff: Patentrecherchen | Nächster Fachbegriff: Patentrolle



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Optionsfrist | Prozeßkontrollen | Abhängiges Unternehmen

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon