Spezialgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Ein Patent kann für Erfindungen und Verfahren erlangt werden. Diese müssen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Die Eintragung in die Patentrolle erfolgt nach einem aufwändigen Prüfverfahren auf Neuheit und Erfindungshöhe. Das Patent verschafft dem Rechtsinhaber ein Ausschlussrecht. Er kann die Nutzung seines Erzeugnisses oder Verfahrens durch Vergabe von Lizenzverträgen gestatten oder Schutzrechtsverletzungen untersagen. Die Schutzhöchstdauer beträgt 20 Jahre. Das Patent genießt durch weltweite Abkommen internationale Anerkennung. Das Anmelde- und Prüfverfahren kann auch bei dem Europäischen Patentamt erfolgen. Der Inhaber erhält den Patentschutz für die Länder des Europäischen Patentübereinkommens, die er benennt. Das Gemeinschaftspatent ist dagegen ein eigenständiges europäisches Patentrecht. International tätige Unternehmen nehmen die Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag vor (Patent Cooperation Treaty = PCT). Nach einheitlicher PCT-Anmetdung werden die Bestimmungsländer benannt, in denen der Patentschutz begehrt wird.
Für den Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gilt das Patentgesetz vom 1. 1. 1981 (BGB1 I, 1981, 5. 1 ff.). Voraussetzung für die Patentanmeldung beim zuständigen Deutschen Patentamt in München ist das Vorliegen einer in besonderer Weise qualifizierten Erfindung. Im Unterschied zu manchen anderen nationalen Patentgesetzen wird nach der deutschen Regelung die Einhaltung dieser Qualifikationen vor der Patenterteilung (aber nicht schon bei der Anmeldung) auf Antrag geprüft. Das Gesetz nennt negative und positive Kriterien (Patentfähigkeit). Die Prüfung erfolgt durch fachlich zuständige Prüfer des Deutschen Patentamts. Sie schliessen subjektive Elemente, wie die Feststellung einer ausreichenden Erfindungshöhe, nicht völlig aus. Der gewünschte Schutzanspruch in sachlicher Hinsicht wird als Patentanspruch bezeichnet. Er kann in Haupt- und Zusatzansprüche gegliedert sein; das Gesetz spricht von "einem oder mehreren Patentansprüchen" (§ 35 (1) PatG). Patente werden grundsätzlich für 20 Jahre vom Tag der Anmeldung an erteilt. Sie erreichen die volle Laufzeit aber nur, wenn u. a. die vom Beginn des dritten Jahres an fällige Jahresgebühr entrichtet wird, die einer progressiv steigenden Staffel folgt (§ 16 PatG). Um ein für andere Staaten gültiges Patent zu erlangen, sind grundsätzlich dort nationale —Patentanmeldungen nötig. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Erleichterung des Verfahrens wurden verschiedene internationale Vereinbarungen getroffen, die allerdings noch nicht bis zu einem Weltpatent reichen. Insbesondere sind zu erwähnen: (1) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Fassung vom 14. 7. 1967 (Stockholmer Fassung, BGBl II, 1970, S. 391 ff.; geändert am. 3. 6. 1984, BGBl. II, S. 799), wonach Erstanmelder einer Erfindung, eines Musters oder einer Marke eines Verbandslandes in jedem anderen eine zwölfmonatige Priorität für Nachanmeldungen geniessen; die Übereinkunft erstreckt sich auch auf andere —gewerbliche Schutzrechte. (2) Europäisches Patentübereinkommen, wonach seit dem 1. 6. 1978 beim Europäischen Patentamt in München Patente mit Wirkung für mehrere im Antrag genannte Signatarstaaten angemeldet werden können; eine Weiterentwicklung ist das Gemeinschaftspatent, d. h. europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patentamt eingereicht werden (Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. 7. 1979, BGBl I, 1979, S. 1269 ff.), (3) Patent Cooperation Treaty, in Kraft seit 24. 1. 1978, wonach eine Anwartschaft auf ein Patent in einzelnen bezeichneten Signatarstaaten erworben werden kann (BGBl II, 1976, S. 664 ff.). Literatur: Schulte, R., Patentgesetz, 3. Aufl., Köln u. a. 1981. Singer, R., Das neue europäische Patentsystem, Baden-Baden 1979. Wittmann, A.ISchiffels, R., Grundlagen der Patentdokumentation, München, Wien 1976, Patentanwaltskammer ... (Hrsg.), Europäisches Patentrecht (EPÜ), 2. Aufl., Köln u. a. 1979.
Zu unterscheiden sind nationales und internationales Patentrecht. Die Rechtsgrundlage des Patentrechts in der Bundesrepublik Deutschland ist das Patentgesetz (PatG). Die Anmeldung einer Erfindung zum Patent ist beim Deutschen Patentamt in München einzureichen (§ 35 PatG). Das Datum der Anmeldung bestimmt die Priorität, nach der die Patentfähigkeit der Erfindung zu beurteilen ist. Das Recht auf Erteilung des Patents (§ 9 PatG) steht demjenigen zu, der zuerst anmeldet (§ 6 PatG). Die zeitliche Reihenfolge der Erfindungsakte im Falle der Parallelerfindung ist unerheblich. Der Erstanmelder kann dem Parallelerfinder die Benutzung der Erfindung untersagen, es sei denn, der Parallelerfinder hat schon vor der Patentanmeldung mit der Benutzung begonnen oder diese hinreichend vorbereitet (§12 PatG). Weitere Stufen im Patentverfahren sind die Prüfung auf offensichtliche Mängel durch das Patentamt (§ 42 PatG) und fakultativ die amtliche Druckschriftenermittlung (§ 43 PatG). Zur vollständigen Prüfung der Anmeldung bedarf es eines Prüfungsantrages, der binnen einer Frist von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gestellt werden muss (§ 44 PatG). Die Prüfung erstreckt sich auf die materiellen Schutzvoraussetzungen sowie die Vollständigkeit der Offenbarung, die es einem Fachmann ermöglichen muß, die Anmeldung nachzuarbeiten. Am Ende des erfolgreichen Prüfungsverfahrens beschließt das Patentamt die Erteilung des Patents (§45 PatG), die im Amtsblatt veröffentlicht wird. Die gesetzlichen Wirkungen (§ 58 PatG) sind alleinige Benutzungsrechte für den Patentinhaber und negative Abwehrrechte in Form von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber jedem, der die Erfindungwiderrechtlich benützt (§ 139 PatG). Der Schutz eines Patents beim Deutschen Patentamt in München erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es endet spätestens 20 Jahre nach dem Anmeldezeitpunkt (§ 16 PatG). Gem. Gebührenverzeichnis des Patentamts betrug 1989 die Anmeldegebühr EUR 100,-. Für die Aufrechterhaltung des Patents und der Anmeldung stieg die Gebührenhöhe von EUR 100,- im
3. Jahr auf EUR
3. 300,- im 20. Jahr an. Wird das Patent bis zum Ende der Zwanzigjahresfrist aufrechterhalten, betrugen die Gebühren insgesamt EUR 22.345,-. Erklärt der Patentinhaber sich bereit, jedermann die Benutzung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so halbieren sich die Gebühren. Der volle Patentschutz besteht erst ab Patenterteilung. Unabhängig vom Stand des Patentverfahrens erfolgt f 8 Monate nach Patentanmeldung die Offenlegung der Patentanmeldung durch die Offenlegungsschrift (§31 PatG). Mit der Offenlegung entsteht einstweiliger Schutz für den angemeldeten Schutzgegenstand in der Form, dass der Anmelder von jedem Benutzer des Anmelde- gegenstands eine angemessene Entschädigung verlangen kann (§ 33 PatG). Gegen die Patenterteilung kann innerhalb einer Frist von drei Monaten Einspruch erhoben werden (§ 59 PatG). Gründe sind z.B. das Fehlen der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes oder unzureichende Offenlegung (§21 PatG). Nach Ablauf der Dreimonatsfrist kann mit einer Nichtigkeitsklage gegen ein erteiltes Patent vorgegangen werden. Um eine Patenterteilung zu verhindern, können Dritte schon im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik hinweisen. Soll eine Erfindung außerhalb der Bundesrepublik geschützt werden, so kommen hierfür nationale Anmeldungen in einzelnen Staaten und supranationale Anmeldungen in Frage. Nach dem EuropäischenPatentübereinkom- men (EPU) kann mit einer Anmeldung beim Europäischen Patentamt in München Patentschutz für alle in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten (13 westeuropäische Länder) erreicht werden. Die Wirkung des europäischen Patents richtet sich für jeden genannten Vertragsstaat nach dessen nationalen Gesetzen. Das europäische Patent besteht aus einem Bündel von nationalen Gesetzen. Auf das EPÜ baut das Gemein- schaftspatentübereinkommen (GPÜ) auf, das ein einheitliches, autonomes Gemeinschaftspatent vorsieht, dessen Erteilung nur für alle Vertragsstaaten erfolgen kann und das die im GPÜ geregelten Wirkungen für das Territorium aller Vertragsstaaten hat. Zum Inkrafttreten des GPÜ bedarf es der Ratifizierung aller Unterzeichnerstaaten, welche noch aussteht. Das Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ermöglicht die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die dieselbe Wirkung hat, wie wenn gesonderte nationale Anmeldungen in all den Staaten eingereicht worden wären, die der Anmelder in seiner Anmeldung bestimmt hat. Die Anmeldung einer Erfindung zum Patent in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) begründet ein zwölfmonatiges Prioritätsrecht für die Einreichung der Anmeldung in den anderen 93 PVÜ-Staaten. Dies hat zur Folge, dass keinem Dritten in dieser Zeit Vorbenutzungsrechte an der Erfindung entstehen können.
Literatur: Schulte, R., Patentgesetz,
4. Aufl., Köln u.a. 1987.
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