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Einspruch

Wichtigster Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide im Rahmen des sog. außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. hierzu §§ 347 ff. Abgabenordnung). Ist eine Steuerpflichtige mit den Feststellungen in einem Steuerbescheid nicht einverstanden, weil z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in einem Einkommensteuerbescheid nicht vollständig berücksichtigt wurden oder weil die tarifliche Einkommensteuer nicht korrekt ermittelt wurde, sollte sie spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht gehemmt, d.h., die Steuerzahlung hat pünktlich zu erfolgen. Die Finanzbehörde kann die Vollziehung jedoch aussetzen. Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht statt, hat die Steuerpflichtige die Möglichkeit der Klage vor dem Finanzgericht. Im Unterschied zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist das Finanzgerichtsverfahren jedoch gebührenpflichtig. Der Einspruch ist der Begriff für Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide des Finanzamts. Der entsprechende Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide der Gemeinde (Gewerbesteuer-, Grundsteuer-, Hundesteuerbescheid) ist der Widerspruch.

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