Begriff des Einkommensteuerrechts werden unterteilt in:
unbeschränkt abzugsfähige: Kirchensteuer, Steuerberatungskosten oder
beschränkt abzugsfähige: in Form von Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsleistungen, Lebensversicherungen oder
beschränkt abzugsfähige andere Aufwendungen (Ausbildungskosten, Spenden, Weiterbildungskosten).
Einkommensteuer rmittlung.
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen und trotz des generellen Abzugsverbots in § 12 Satz 1 EStG das zu versteuernde Einkommen mindern. § 10 Abs. 1 EStG enthält, ergänzt durch die Regelungen der §§ 10a und 10b EStG, eine abschließende Aufzählung der Sonderausgaben.
Im Unterschied zu Betriebseinnahmen und -ausgaben und Einnahmen und Werbungskosten, die sich jeweils auf bestimmte Einkunftsarten beziehen, haben Sonderausgaben mit den einzelnen Einkunftsarten nichts zu tun. Darauf weist der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ausdrücklich hin: Sonderausgaben sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Es sind Aufwendungen für die private Lebensführung, die aber aus bestimmten Gründen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden dürfen. Sonderausgaben sind im Gesetz (§§ 1o und 10 b) erschöpfend aufgezählt und in der Höhe teilweise auf einen bestimmten Betrag begrenzt bzw. an bestimmte Voraussetzungen gebunden. In der Einkommensteuererklärung werden zwei Gruppen unterschieden: Versorgungsaufwendungen und übrige Sonderausgaben.
Vorsorgeaufwendungen sind aus sozialen Gründen abzugsfähig. Der Gesetzgeber möchte die gesetzliche und freiwillige Vorsorge steuerlich fördern. Sie können nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden. Für die übrigen Sonderausgaben lässt sich keine allgemeine Begründung finden. Jede einzelne Bestimmung ist im Laufe der letzten fünfzig Jahre mehrfach verändert worden und innerhalb der verschiedenen Parteien und Interessengruppen umstritten. Ohne Einzelnachweis wird ein Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 ? bzw. 72 ? bei Zusammenveranlagung gewährt.
Kosten der Lebensführung, die aus unterschiedlichen Motiven zum Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte (zu versteuerndes Einkommen) zugelassen sind. Diese Ausgaben gehören weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten. Im Kern sind es Vorsorgeaufwendungen, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Umstritten ist, inwieweit die Berücksichtigung von Sonderausgaben — wie bei Betriebsausgaben und Werbungskosten — Ausfluss des Nettoprinzips ist. Weitere Ausgaben im Privatbereich können als aussergewöhnliche Belastungen nach §§ 33-33 c EStG abzugsfähig sein. Die Sonderausgaben sind im. § 10 EStG aufgezählt. Pauschbeträge anstelle nachgewiesener Sonderausgaben können nach § 10c EStG berücksichtigt werden. Das Rechengerüst für die Sonderausgaben stellt sich im Überblick wie folgt dar.
(deutsche Einkommensteuer). Sonderausgaben (special personal deductions) liegen grundsätzlich bei unbeschränkt Steuerpflichtigen vor, wenn ihnen Aufwendungen entstehen, die im Gesetz aufgezählt sind (§§ 10, 10b EStG), die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, die der Steuerpflichtige selbst schuldet und die der Steuerpflichtige im Kalenderjahr selbst verausgabt hat (§ 11 Abs. 2 EStG). Es wird zwischen unbeschränkt abziehbaren und beschränkt abziehbaren Sonderausgaben unterschieden. Zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören gem. § 10 Abs. 1 EStG Renten und dauernde Lasten (Nr. la), gezahlte Kirchensteuer (Nr. 4) und Steuerberatungskosten (Nr. 6). Zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören Unterhaltsleistungen an den Ehegatten (Nr. 1), Kinderbetreuungskosten (Nr. 5 und 8), Ausbildungskosten (Nr. 7), Schulgeld (Nr. 9), Zuwendungen und Beiträge (§ 10b EStG) und Vorsorgeaufwendungen im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und § 10a EStG). Siehe auch Einkommensteuer und die dort angegebene Literatur.
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