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In der Gesundheitswirtschaft:

Bei den Beiträgen handelt es sich um die Zahlungen (Versicherungsbeiträge), die nach den gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen Krankenversicherung wie allgemein in der Sozialversicherung als prozentualer Anteil des Arbeitsentgeltes des Mitgliedes berechnet werden. Dabei wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung des Beitrages herangezogen.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) V hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen durch Beiträge finanziert werden. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für mitversicherte Familienangehörige dagegen werden Beiträge nicht erhoben, sie sind vielmehr beitragsfrei mit versichert.

Auch in der privaten Versicherungswirtschaft wird der Begriff des Beitrags verwendet. Zutreffender ist dort jedoch der Begriff der (Versicherungs-)Prämie, die der Versicherte für die Versicherungsleistung zu zahlen hat.

Die monatliche oder jährliche Zahlung an die Versicherung. Häufig auch Prämie genannt. Der Preis für den Versicherungsschutz. Unter »Brutto-Beitrag« versteht die Versicherungsbranche die gesamte Beitragseinnahme. Der verdiente Beitrag umfasst die auf das Geschäftsjahr entfallende Beitragseinnahme unter Berücksichtigung des technischen Rechnungspostens Beitragsüberträge. »Verdienter Netto-Beitrag« ist die auf das Geschäftsjahr entfallende Beitragseinnahme für eigene Rechnung (nach Abzug der Rückversicherung). Unter gebuchten Beiträgen versteht man die von den Versicherungsnehmern selbst aufgebrachten Beiträge. Das sind die Beiträge ohne »Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)«. In der Lebens- und in der Privaten Krankenversicherung sind Beiträge aus RfB Überschussanteile, die als Versicherungsbeitrag verwendet werden. Den Zahlen der Verbandsstatistik liegen, wenn nichts anderes vermerkt ist, die gebuchten Beiträge zugrunde.

sind ähnlich wie Gebühren Entgeltabgaben an den Staat, die der Bürger für ihm zugerechnete Staatsleistungen zahlen muss. Im Gegensatz zu den Gebühren wird die Abgabepflicht bei den Beiträgen bereits durch die Zurverfügungstellung der Leistungen ausgelöst, unabhängig davon, ob der Bürger sie nutzt, in einem konkreten Umfang wünscht oder gar an der Abschaffung der Leistungen interessiert ist. Beiträge werden zumeist im Bau- und Wohnungswesen (Strassenanliegerbeiträge) sowie beim Deichbau erhoben und spielen vorwiegend im kommunalen Bereich eine Rolle.

Zwangszahlungen für gruppenspezifisch zurechenbare Leistungen wie z. Beiträge Erschließungsbeiträge.

Aufwendungsersatzleistungen für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder für die Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen, die hoheitlich zur Finanzbedarfsdeckung denjenigen auferlegt werden, die die Möglichkeit haben, die Leistung in Anspruch zu nehmen. Der Aufwendungsersatz wird erhoben, weil (kausaler Zusammenhang) eine konkrete Gegenleistung, ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil in Anspruch genommen werden kann (Möglichkeit genügt).

Nach der Anreiz-Beitrags-Theorie erhalten alle Organisationsteilnehmer von der Organisation Anreize und leisten dafür Beiträge. Die Beiträge sind die Arbeitsleistungen der Mitarbeiter, die sie aufgrund ihrer Qualifikation und Motivation für die Unternehmung erbringen. Beitragstheorie

sind Abgaben, die derjenige leisten muß, der einen Vorteil aus Errichtung, Erweiterung oder Betrieb einer öffentlichen Einrichtung hat. Dabei spielt die tatsächliche Inanspruchnahme keine Rolle, sondern lediglich die Möglichkeit der Nutzung (Beispiel: Erschließungsbeiträge, Straßenreinigung). Daneben gibt es die Beiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).

von öffentlichen Institutionen erhobene direkte Entgeltabgaben, die Personen unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme für bestimmte zugerechnete Staatsleistungen zu zahlen haben. Die Verbindung der Zahlung mit dem Angebot öffentlicher Güter unterscheidet die Beiträge von den allgemeinen Steuern und durch den Zwang zur Abgabenentrichtung von den Gebühren. Insofern sind Bei- träge marktferner als Gebühren, weil die Pflicht zur Beitragsentrichtung keine tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Leistungen voraussetzt, sondern an der Nutzungsmöglichkeit anknüpft. Beispiele für Beiträge sind der Anliegerbeitrag, Deichlasten, Kurbeiträge.

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