Sammelbegriff für Unternehmer, Staat sowie Geschäftsführer und Vorstände, die Arbeitnehmer beschäftigen.
Arbeitgeber ist die dispositive Arbeit im Sinne des Arbeitsrechts. Arbeitgeber ist der Unternehmer, wobei in freie und angestellte Unternehmer beziehungsweise "Unternehmer-Unternehmer" und "Manager-Unternehmer" zu unterscheiden ist. Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat sowohl Arbeitgeberfunktionen als auch Arbeitnehmerfunktionen inne.
(engl. employer) Der Arbeitgeber ist eine natürliche oder juristische Person (meistens Unternehmer oder Staat), die mindestens einen Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis ergeben sich Pflichten und (echte, die insbesondere in den §§ 611 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Neben der Fürsorgepflicht und der Pflicht, für seine Besrhitf1igten Zeugnisse auszustellen, ist der Arbeitgeber insbesondere zur Lohn bzw. Gehaltszahlung (Lohn) und zur Leistung seines Anteils an der Sozialversicherung der Arbeitnehmer verpflichtet hat das Recht, seinen abhängig Beschäftigten Weisungen zu erteilen und ihnen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu kündigen (Kündigung). In Kapitalgesellschaften treten Angestellten Geschäftsführer (Geschäftsführung), Vorstandsmitglieder (Vorstand) und andere leitende Nichtgesellschafter mit Arbeitgeberfunktionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
sind natürliche oder juristische Personen, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Arbeitgeber ist ein privater oder öffentlicher Unternehmer, der Arbeit vergibt und dafür Entgelt-, Fürsorge- und sonstige Pflichten (Arbeitsschutz, Lohnfortzahlung usw.) hat. Hauptinteressenvertretungen der Arbeitgeber sind der Spitzenverband BDA und als Fachverbände beispielsweise BDI oder HDE.
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Arbeitgeberanteil 1zur Sozialversicherung ist die gesetzlich vorgeschriebene Leistung des Arbeitgebers zum Sozialversicherungsbeitrag der pflichtversicherten Arbeitnehmer. Er beträgt in Kranken-, Renten-, knappschaftlicher Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung 50 % des gesamten Beitrages, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 15 % des Monatsbezugs.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Begriff für die Besitzer von Produktionsmitteln. „Arbeitgeberin“ kann eine Person sein oder z.B. eine Aktiengesellschaft. Organisationen oder der Staat, welche die Arbeit/Mehrarbeit von den Arbeitern in Besitz nehmen. >Arbeitgeber, >Kapitalist
natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt; er ist nach §611 ff. BGB der zur Entgegennahme der Dienste des Arbeitnehmers Berechtigte (Arbeitsrecht, Arbeitgeberverband) und hat im Arbeitsverhältnis ein Weisungsrecht. Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitgebers ist vom wirtschaftlichen Begriff des Unternehmers zu unterscheiden.
jede natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Siehe auch Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
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