Pflicht versicherung für alle Arbeitnehmer. Den monatlichen Beitrag in Höhe von zurzeit (2002) 6,5 % des Bruttolohns bzw. -gehalts bis zur jährlich nach Maßgabe der Lohnentwicklung des Vorjahres neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (2001: 4500 Euro, neue Bundesländer: 3750 Euro) zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Versicherungsträger ist die Bundesanstalt für Arbeit, Versicherungsleistungen: Arbeitslosengeld, – Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Umschulung, Fortbildung etc.
Arbeitslosenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. In ihr sind alle Arbeiter und Angestellte pflichtversichert. Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind: 1. Förderung der beruflichen Bildung (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, Rehabilitation und Förderung der Arbeitsaufnahme); 2. Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit, Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch Schlechtwettergeld u.a., Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung durch Bezuschussung von neu geschaffenen Arbeitsplätzen); 3. Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Ronkursausfallgeld). Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bemessen sich nach dem Arbeitsentgelt und werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen (bisher je 1, 5 %, für 1982 und 1983 je 2 %, also insgesamt 4 %); sie werden vom Arbeitgeber abgeführt. Träger der Arbeitslosenversicherung sind die Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Versicherung der Arbeiterinnen und Angestellten für die finanziellen Folgen bei Arbeitslosigkeit durch Lohnersatzleistungen.
Sie ist Teil der Sozialversicherung und wird von der Bundesanstalt für Arbeit verwaltet. Der Staat legt durch Gesetz fest, welcher Personenkreis der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Versicherten und die Unternehmen müssen anteilig den Versicherungsbeitrag leisten. >Arbeitslosenunterstützung. -Arbeitslosigkeit. >Bundesanstalt für Arbeit
jüngster Zweig der deutschen Sozialversicherung, der 1927 eingeführt und dabei mit der neu geschaffenen staatlichen Arbeitsvermittlung in der Hand eines Trägers vereint wurde. Mit dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von 1969 wurde der Träger in Bundesanstalt für Arbeit (BA) umbenannt. Er erhielt bei dieser Gelegenheit eine Vielzahl weiterer arbeitsmarktpolitischer Aufgaben (Arbeitsförderung) zugewiesen, die gemeinsam überwiegend durch die Beiträge zur BA finanziert werden, welche volkstümlich als Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezeichnet werden. Aufgrund einer Einbettung in die Arbeitsförderung ist die Arbeitslosenversicherung iicuie wcucr liacn riiiaii£iciuiig huch uacii Leistungen eindeutig abgrenzbar. Im engeren sozialrechtlichen Sinne wird sie auch nicht zur Sozialversicherung gerechnet, sondern als Teil der Arbeitsförderung betrachtet. Kernstück der Arbeitslosenversicherung ist die Gewährung von Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, bei der Anspruch und Dauer an vorher zurückgelegte Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung geknüpft sind. Die ähnlich ausgestaltete und sich an die Gewährung von Arbeitslosengeld oft anschliessende Arbeitslosenhilfe wird indes meist nicht zur Arbeitslosenversicherung gerechnet, weil sie aus Bundesmitteln finanziert wird und nur bei Bedürftigkeit gewährt wird. Sie ist eher als besondere Fürsorgeleistung (Fürsorgeprinzip) zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit zu betrachten. Im dritten Abschnitt des AFG, der die Überschrift "Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen" trägt, werden neben dem Kurzarbeitergeld auch Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung und die "Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft" behandelt. Zur letzteren gehört auch die Lohnersatzleistung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Bauwirtschaft, das Schlechtwettergeld. Im weitesten Sinne könnte man zur Arbeitslosenversicherung schliesslich auch noch Leistungen der BA im Rahmen der beruflichen Weiterbildungsförderung rechnen, insoweit sie vorherige Beitragsleistungen voraussetzen. Die Beiträge zur BA sind an Beschäftigungsverhältnisse geknüpft, werden als Prozentsätze des Bruttoarbeitsentgelts bemessen, bis hin zu der jährlich fortgeschriebenen Beitragsbemessungsgrenze, und sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen und vom Arbeitgeber an die Krankenkassen als Einzugsstellen abzuführen. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle unselbständig Beschäftigten, mit Ausnahme von Beamten, von Arbeitnehmern mit weniger als 20 Wochenstunden Arbeitszeit und von Personen, deren Beschäftigung einer Ausnahmeregelung unterliegt. Der gesetzlich (§ 174 AFG) geregelte Beitragssatz wurde seit 1969 zur Finanzierung des wachsenden Ausgabenvolumens der BA (Tabelle bei Arbeitsförderung) mehrfach erhöht (Sozialversicherungsbeiträge) von 1,3% auf 4,3% gegen Ende der achtziger Jahre, im Zusammenhang mit den zusätzlichen Ausgaben der BA für die neuen Bundesländer zuletzt 1991 auf (temporär) 6,8%.
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