Maßnahme, die eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen soll. Gründe hierfür können sein:
1. kein Bedarf am derzeit ausgeübten Beruf;
2. Nichteignung aufgrund körperlicher oder intellektueller Schwächen;
3. Arbeitslosigkeitsvorbeugung.
Bei Vorlage bestimmter Gründe fördert die Bundesanstalt für Arbeit gemäß §§41-46 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die berufliche Umschulung.
ist eine Maßnahme der beruflichen Bildung, die zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen soll. Für einen anderen Ausbildungsberuf ist das jeweilige Berufsbild maßgebend. Umschulung wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeitslosenversicherung gefördert. Auskünfte erteilen die Arbeitsämter.
Unter Umschulung werden im Rahmen der beruflichen Weiterbildung alle diejenigen Maßanhmen verstanden, die nach allgemeinverbindlichen Ausbildungsnormen darauf gerichtet sind, zu einer anderen als der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu befähigen. Zweck der Umschulung ist die Erhaltung bzw. Verbesserung der beruflichen und sozialen Mobilität derjenigen Mitarbeiter,
für die in ihrem derzeit ausgeübten Beruf kein Bedarf besteht;
die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können (z. B. wegen ges und heitlicher Beeinträchtigungen);
bei denen durch Umschulung Arbeitslosigkeit wegen z. B. bevorstehender Rationalisierungsmaßnahmen verhindert werden kann. Die Bundesanstalt für Arbeit fördert die U., wobei zwischen institutioneller und individueller Förderung unterschieden wird. Die institutionelle Förderung finanziert durch die Gewährung von Darlehen, Zinszuschüssen usw. (siehe §§ 50 bis 52 AFG) den Bau von Einrichtungen, die überbetrieblichen Umschulungsmaßnahmen dienen. Durch die individuelle Förderung können die Teilnehmer von Umschulungsmaßnahmen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ($$ 41 bis 49 AFG) durch die Zahlung von Unterhaltsgeldern unterstützt werden.
Berufsbildungsförderung
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