im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 13 AFG) jede Tätigkeit Dritter, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Für Arbeitsvermittlung besteht in Deutschland seit 1927 grundsätzlich ein staatliches Monopol, dessen Träger heute die Bundesanstalt für Arbeit (BA) ist (§4 AFG). Die BA bietet ihre Vermittlungsdienste, die auch durch Arbeitsberatung ergänzt werden können, unentgeltlich an. Nur für einzelne Berufe oder Personengruppen kann die BA ausnahmsweise auch private, gemeinnützige oder auch gewerbliche Vermittler zulassen, die dann in ihrem Auftrag und unter ihrer Kontrolle tätig werden dürfen, wovon insb. bei künstlerischen Berufen häufig Gebrauch gemacht wird (z.B. private gewerbsmässige Künstleragenten). Die Aufnahme von Stellenanzeigen in Zeitungen gilt juristisch nicht als Arbeitsvermittlung, ebensowenig wie die Arbeitnehmerüberlassung bei Zeitarbeitsunter- nehmen (Zeitarbeit). Zulässig ist auch die nur gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von Stellensuchenden oder Stellenanbietern. Die Tätighkeit von Personalberatern dürfte zwar häufig gegen das gesetzliche Alleinvermittlungsrecht der BA verstossen, wird von der BA jedoch schon seit längerer Zeit in gewissen Grenzen faktisch toleriert. Obwohl die Vermittlungsdienste der BA unentgeltlich angeboten werden, ist ihr Marktanteil nicht überragend. Gegen Ende der 80er Jahre wurden nur etwa ein Drittel aller extern zu besetzenden Stellen der BA gemeldet und nur etwa ein Viertel aller Neueinstellungen durch ihre Vermittlungsvorschläge angebahnt. Von den Arbeitslosen, die wieder eine Beschäftigung aufnahmen, kamen nur knapp die Hälfte über die Arbeitsvermittlung zu ihrer neuen Stelle. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23.4. 1991 (Az.: C-41/90) verstösst das Arbeitsvermittlungsmonopol der BA zumindest im Bereich der Vermittlung von Führungskräften bezüglich der Einschränkung der Betätigungsmöglichkeiten von Per- sonalberatern gegen europäisches Wettbewerbsrecht gem. §§ 86 und 90 des EWG-Vertrages. Politische Forderungen nach einer Aufhebung des staatlichen Arbeitsvermittlungsmonopols in Deutschland haben durch dieses Urteil neuen Auftrieb erhalten.
- Bundesanstalt für Arbeit
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