Oberbegriff Kartellrecht und Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Spezialgebiet des Wirtschaftsrechts. Im Bereich des Wettbewerbsrecht wird zwischen dem Recht des unlauteren Wettbewerbs und dem Kartellrecht unterschieden. Gegenstand des Wettbewerbsrechts ist der Schutz des freien Leistungswettbewerbs für die Unternehmer und der Verbraucherschutz. Im Kartellrecht geht es dagegen um den Schutz der freien Marktordnung gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs umfasst Formen unlauterer und irreführender Werbung, Rabatte und Zugaben, Sonderveranstaltungen und Sonderangebote (Werberecht). Rechtsgrundlagen sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Spezialvorschriften (Zugabeverordnung, Preisangabenverordnung etc.). Nach § 1 UWG ist ein sittenwidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unzulässig. Diese Generalklausel erfordert eine Ordnung der Einzelfälle aus Rechtsprechung und Praxis. Kundenfang ist Täuschung durch irreführende Werbung, z.B. falsche Selbstanpreisung, Lockvogelangebote, Vortäuschen von Einkaufsvorteilen, Tarnung von Verkaufs- oder Werbemaßnahmen; ferner Nötigung durch Zwang, Bedrohung oder psychischen Druck, Belästigung durch unaufgeforderte Telefon-, Fax- oder E-Mail-Werbung, Zusendung unbestellter Ware, Kundenbestechung durch unentgeltliche Zuwendungen, Warenproben, Koppelungsgeschäfte, Werbung mit aleatorischen Reizen, z.B. Gewinnspielen und Preisausschreiben, Gefühls- und Vertrauensausnutzung, progressive Kundenwerbung etc. Behinderung tritt in den Formen der Absatz-, Werbe-, Lizenz- und Bezugsbehinderung auf. Auch die systematische Preisunterbietung und der Boykott gehören dazu. Fälle der Diskriminierung und herabsetzender vergleichender Werbung werden ebenfalls als unlautere Behinderung angesehen. Ausbeutung ist die Ausnutzung des guten Rufs oder die Übernahme einer fremden Leistung. Falls ein gewerbliches Schutzrecht besteht, sind die Spezialregelungen des Marken- oder Musterrechts vorrangig. Andere unternehmerische Leistungen, die unter Aufwendung von Zeit, Kosten und Mühe erlangt wurden, genießen wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen sklavische Nachahmung. Rechtsbruch wird als unlauter angesehen, wenn dadurch gezielt ein Wettbewerbsvorsprung erlangt werden soll. Dies geschieht in erster Linie durch Gesetzesverstöße, z.B. gegen das Heilmittelwerbegesetz, Arzneimittel- oder Lebensmittelgesetz, Bezeichnungsvorschriften, aber auch gegen die Preisangabenverordnung, gegen das Ladenschlussgesetz oder gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Auch die Verletzung vertraglicher Bindungen kann unlauter sein, z.B. bei systematischer Abwerbung leitender Angestellter. Marktstörungen liegen im Grenzbereich zum Kartellrecht. So sind z.B. die Massenverteilung von Originalware, Preiskampfmethoden und allgemeine Behinderungen des Wettbewerbs als unlauteres Verhalten anzusehen. Einzeltatbestände des unlauteren Wettbewerbs sind die irreführende Werbung, unzulässige Werbe- und Vertriebsmethoden, unzulässige Sonderveranstaltungen und der Verrat von Betriebsgeheimnissen. im Fall eines Wettbewerbsverstoßes haben nicht nur die Konkurrenzunternehmen, sondern auch Kammern und Verbände ein Klagerecht auf Unterlassung. Das Wettbewerbsrecht wird zunehmend vom Europäischen Wirtschaftsrecht beeinflusst.
Gesamtheit der den Wettbewerb betreffenden Rechtsnormen, geregelt vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; Gesetz vom 7. 6. 1909; RGB1. S. 499) und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; Gesetz i. d. F. vom 20. 2. 1990; BGBl. I, 235; Kartellrecht). Zunehmende Bedeutung erlangt auch das europäische Wettbewerbsrecht (Art. 85 ff. EWG-Vertrag). Literatur: Baumbach, A.IHefermehl, W, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., München 1990. Gloy, W, Handbuch des Wettbewerbsrechts, München 1986. Immenga, U./Mestmäcker, E.-J., Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 2. Aufl., München 1992. Fikentscher, W., Wirtschaftsrecht, 2 Bände, München 1983.
Das Wettbewerbsrecht ist im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)” geregelt. Es ist vom Kartellrecht abzugrenzen, welches im „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)” geregelt ist. Beide Gesetze schützen den Wettbewerb, aber unter unterschiedlichen Aspekten. Das GWB will sicherstellen, dass es überhaupt einen Wettbewerb gibt (also Monopole und Preisabsprachen in Märkten mit nur wenigen Anbietern verhindern), das UWG will unlautere Wettbewerbshandlungen einzelner Anbieter in einem funktionierenden Markt bekämpfen. Zwischen diesen beiden Gesetzen gibt es nicht nur inhaltliche, sondern auch strukturelle Unterschiede: Beim GWB wachen Behörden über die Einhal-tung des Gesetzes, nämlich das Bundeskartellamt, die Wirtschaftministerien der Länder und bezüglich europäischer Kartellrechtsbestimmungen die Europäische Kommission. Im Anwendungsbereich des UWG gibt es dagegen keine Überwachungsbehörde. Einzige Sanktionsmöglichkeit ist die Klage eines Konkurrenten und von im Gesetz näher bestimmten Verbänden gegen sittenwidrige Wettbewerbshandlung. Wichtigste Norm im UWG ist die Generalklausel in § 3 UWG. Dort heisst es: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.” Konkrete Beispiele für Wettbewerbsverstösse werden in den §§ 4 bis 7 UWG aufgezählt. Das Wettbewerbsrecht ist ein Teilgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes.
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