Nach § 28 Abs. 2 GWB (GWB) sind Wettbewerbsregeln »... Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.«
Als Beispiel für Wettbewerbsregeln seien die Verhaltensgrundsätze erwähnt, die der Markenverband zur Förderung eines leistungsgerechten Wettbewerbs und seiner Sicherung gegen wettbewerbsfremde Praktiken für die Markenartikelindustrie aufgestellt hat. Diese Verhaltensgrundsätze wurden vom Bundeskartellamt in das Register für Wettbewerbsregeln eingetragen. Geregelt ist u.a. das Verhalten bei Anzapfversuchen: Hersteller verstoßen gegen die Grundsätze eines leistungsgerechten Wettbewerbs, wenn sie sich von ihren Abnehmern »anzapfen« lassen, d.h. der Forderung nach zusätzlichen Leistungen ohne Gegenleistung entsprechen, die nicht unmittelbar mit dem Warenverkauf verbunden sind und zu deren Durchsetzung in offener oder verdeckter Form Druck ausgeübt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 lassen sich als Beispiele für Leistungen, die ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung wettbewerbsfremd sind, nennen: Eintrittsgelder zur Anbahnung und Zahlungen zur Erhaltung oder Erweiterung der Geschäftsbeziehung, Listungsgebühren, Investitionsbeiträge, Einrichtungszuschüsse,
Automationskostenbeteiligungen, Zuwendungen zu Jubiläen u.a., Ausgleich für Schäden und Umsatzausfall im eigenen Risikobereich, übersteigerte Werbegeschenke, Barzahlungen statt handelsüblicher Werbepräsente.
Bestimmungen nach § 28 GWB, die das marktbezogene Verhalten von Unternehmen im W ettbewerb regeln. W ettbewerbsre- geln sollen ein Verhalten im Wettbewerb anregen, das den Grundsätzen eines lauteren und leistungsgerechten Wettbewerbs entspricht. Sie können von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen für deren Bereich aufgestellt und von der Kartellbehörde in das Register für Wettbewerbsregeln eingetragen werden. Inhaltlich können Wettbewerbsregeln Verbote und Gebote in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen enthalten. Sie Konkretisieren unter Rückgriff auf die Rechtssprechung, dass eine bestimmte unternehmerische Verhaltensweise allgemein oder nach den Besonderheiten des Wirtschaftszweiges als unlauter oder nichtleistungsgerecht beurteilt wird. Dabei können auch Handelsbräuche und die in einer Branche bestehenden Üb- lichkeiten berücksichtigt werden. In den besonders bedeutsamen Wettbewerbsregeln des Markenverbandes, die rund 30 Verbände übernommen haben, werden bspw. Anzapfversuche, freiwillige Sonderleistungen und Schaufenster-, Regal- und sonstige Platzmieten für den Händler, Sonderprämien für den Abnehmer sowie unentgeltliches Überlassen von Lieferantenpersonal an den Händler und von Display-Artikeln mit Zweitnutzen unter bestimmten Umständen als unlauter beschrieben (Sündenregister). Zur Sicherung des Leistungswettbewerbs wird in den genannten Wettbewerbsregeln des Markenverbandes die Verwendung von Mondpreisen als Mißbrauch einer Freistellung und von Mogelpackungen als Verstoß gegen das Eich- gesetz bezeichnet. Gegenüber Regeln zur Preisbildung und Preisgestaltung sind die Kartellbehörden sehr zurückhaltend, weil damit das entscheidende Wettbewerbselement der Marktwirtschaft, der Preis, berührt wird. Häufig wird in den Wettbewerbsregeln aber der Werbungswettbewerb und der Nebenleistungs- wettbewerb reguliert, bspw. in Bestimmungen über irreführende Angaben, Verwendung von Gutachten und Schrifttum, Laienwerbung und Versprechen von Vermittlungsprovision sowie Begrenzung von Werbegeschenken, Warenproben, Aufwendungen für Besucher und Kongreßteilnehmer sowie Verbote der Rabatt- und Zugabengewährung. Wcttbewerbsregeln sind keine Rechtsnormen. Mit der Anerkennung sind die Verbandsmitglieder nicht verpflichtet, die Wettbewerbsregeln einzuhalten. Durch besondere Vereinbarung können sich die einzelnen Unternehmen auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln festlegen. In § 29 GWB sind entsprechende Verträge oder Beschlüsse ausdrücklich vom Kartellverbot des § 1 GWB ausgenommen. Solche Vereinbarungen sind in der Praxis selten. Als solche verpflichten Wettbewerbsregeln Wettbewerber nur, wenn das beschriebene Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz, insb. das UWG, verstößt. Dies ist nicht immer der Fall, weil Wettbewerbsregeln es ermöglichen, im Vorfeld des UWG Verhaltensweisen im Wettbewerb zurückzudrängen, die zur Wettbewerbswidrigkeit neigen und deren Ausschaltung den Leistungswettbewerb stärkt.
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