Gesetzliche Bezeichnung für den Regress.
Regreß
Allgemein: die Inanspruchnahme eines Dritten wegen bestimmter Forderungen. Im Wechselrecht: die Befriedigung der Ansprüche des Wechselgläubigers eines notleidenden Wechsels durch Inanspruchnahme der Wech-selmitverpflichteten; wird auch Regress genannt.
Inanspruchnahme eines Dritten aufgrund bestehender Haftungsverpflichtungen wegen bestimmter Forderungen, z. B. bei nicht eingelösten Wechseln.
Siehe auch: Wechselprotest
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