(Rückgriff) findet statt, wenn jemand Ersatz für eine Forderung leisten mußte und selbst wiederum auf einen Dritten zurückgreift, der ihm ebenfalls zum Ersatz verpflichtet ist. Regreß kommt vor beim Schadensersatz (Schaden), bei der Bürgschaft (Bürge wurde vom Gläubiger der Forderung in Anspruch genommen und greift auf den Hauptschuldner zurück) und beim Wechsel. Hierbei haften dem Gläubiger des Wechsels alle auf dem Wechsel Unterzeichneten, also Aussteller, Indossanten (Indossament) sowie Wechselbürgen (Aval). Greift der Wechselgläubiger bei Nichteinlösung des Wechsels auf den zuletzt Unterzeichneten (»Vormann«) zurück, so kann dieser weiter auf seinen Vormann Regreß nehmen usw. Erfolgt dies nach umgekehrter Reihenfolge der Vormänner, spricht man vom Reihenregreß; werden Wechselverpflichtete übersprungen, spricht man vom Sprungregreß. Beide Formen sind möglich.
Ersatzanspruch des Inhabers eines Wechsels an seine Vorindossanten oder den Aussteller, wenn er als letzter Inhaber vom Bezogenen keine Zahlung erhalten hat oder wenn er selbst von einem Nachindossanten mit einer Regressforderung belastet worden war. Die dem Inhaber haftenden Personen haften gesamtschuldnerisch. Der Inhaber kann jeweils gegen den nächsten vorgehen (Reihenregress) oder einen evtl. nicht zahlungsfähigen übergehen (Sprungregress). Die Regressansprüche sind nach Wechselgesetz:
* Der Wechselbetrag bzw. der Abrechnungsbetrag des letzten Inhabers,
* die Protestkosten beim letzten Inhaber,
* die Auslagen, z.B. Portokosten,
* 1/3 % Provision aus dem Wechselbetrag,
* Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz, mindestens 6 % p.a.
Die Regressforderung setzt einen rechtzeitigen Protest voraus. Vor Verfall des Wechsels, kann bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen ebenfalls Regress genommen werden.
In der Gesundheitswirtschaft: Üblicher, aber im Sozialgesetzbuch als Anspruch der Krankenkassen auf Rückerstattung von Mehraufwand bezeichneter Begriff für die Verpflichtung von Vertragsärzten, bei einer deutlich über den Richtgrößen (Durchschnittswert der Leistungen, die ein Vertragsarzt in einer Abrechnungsperiode verordnen darf) liegenden Verordnung von Arzneimitteln und Verbandmitteln in einem Abrechnungszeitraum den Krankenkassen entstehenden Mehraufwand zurückzuerstatten. Voraussetzung für die Pflicht zur Rückerstattung ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, in der der betroffene Vertragsarzt nicht nachweisen konnte, dass das Überschreiten der Richtgrößen auf Praxisbesonderheiten zurückzuführen ist.
Im SGB V § 106 Abs. 5a heißt es dazu:
Bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 vom Hundert hat der Vertragsarzt nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss den sich daraus ergebenden Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist.
1. Zurückgreifen eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten, der ihm gegenüber wegen des von ihm geleisteten Ersatzes haftet. Ein Regressanspruch — dem Wesen nach meistens ein Anspruch auf Schadensersatz — kann z. B. dem Staat gegen einen Beamten zustehen, wenn dieser eine Amtspflichtverletzung begangen hat, für die der Staat den Verletzten hat entschädigen müssen (§ 78 BBG). 2. Wird der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst, so kann der Inhaber gegen den Aussteller und gegen die Indossanten, ferner gegen die Scheckbürgen Rückgriff (Scheckregress) nehmen (Art. 40 ScheckG).
3. Wird der Wechsel vom Akzeptanten nicht bezahlt oder vom Bezogenen nicht angenommen, so kann der Inhaber gegen die anderen Wechselverpflichteten, insb. gegen Indossanten und den Aussteller Rückgriff (Wechselregress) nehmen (Art. 43 WG). Von ihnen kann der Papierinhaber neben der Wechselsumme mindestens 6% Wechselzinsen, die Protestkosten sowie eine Provision von 1/2% verlangen (Art. 48 WG). Dieser Anspruch setzt einen rechtzeitigen Wechselprotest voraus (Art. 44 WG).
Siehe auch: Rückgriff, Wechselprotest.
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