gesamtschuldnerisch haften z. B. nach § 128 HGB die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern. Dies bedeutet: Der Gläubiger einer OHG kann von einem beliebigen OHG-Gesellschafter die Begleichung der gesamten Schuld verlangen. Der betreffende Gesellschafter kann nicht sagen: „Da es noch zwei andere Gesellschafter gibt, bezahle ich nur ein Drittel der Schuld." Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann jedoch von den beiden anderen Gesellschaftern entsprechenden Ausgleich verlangen.
Vorhergehender Fachbegriff: Gesamtschuldner (gesamtschuldnerische Haftung) | Nächster Fachbegriff: Gesamtschuldnerische Bürgschaft
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|