Öffentliche Urkunde über di erfolglose und rechtzeitige Vorlage eines Wechsels beim Bezogenen an Verfalltag. Der Protest kann von einen Gerichtsbeamten oder einem Nota gebührenpflichtig erhoben werden. E wird mit dem Wechsel verbunden. Ein rechtzeitiger Protest ist Voraussetzung für den Rückgriff (Regress) auf di Indossanten und den Aussteller.
Tritt auf als Wechsel- und - selten - Scheckprotest. Im Wechselrecht urkundliche Festhaltung der Nichtannähme (Protest mangels Annahme) oder Nichtzahlung (Protest mangels Zahlung) bei einem Wechsel durch eine dazu befugte Person (Protestbeamter), im Wesentlichen Notare und Gerichtsbeamte. Ferner: Protest mangels Sicherheit bei Zahlungseinstellung oder fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen sowie Protest mangels Ausfolgung. Protestat ist der Bezogene beim gezogenen Wechsel bzw. der Aussteller beim Solawechsel. Protestzeit, -ort sowie -erlass sind ebenfalls gesetzlich geregelt. Es erfolgt Notifikation: Der letzte Inhaber des Wechsels hat seinen unmittelbaren Vormann und den Wechselaussteller zu benachrichtigen. Die Erklärung über den Protest muss auf dem Wechsel selbst oder einer Allonge - ein mit der Wechselurkunde verbundenes Blatt Papier - angebracht werden. Trifft der Protestbeamte den Protestat nicht an oder bekommt er keinen Zugang zu seinen Räumen, erhebt er Abwesenheitsprotest (auch: Wandprotest). Sind die Geschäfts- oder Wohnräume des Protestaten nicht auffindbar, erhebt er Windprotest (auch: Nachforschungsprotest).
Im Wechselrecht: amtliche Beurkundung der Nichtannahme oder Nichtbezahlung eines Wechsels. Sie schafft die Voraussetzung für den Rückgriff gegen die Wechselverpflichteten; der Bezogene (Akzeptant) kann auch ohne Protest in Anspruch genommen werden. Der Protestant, d. h. derjenige, gegen den protestiert wird, ist der Bezogene, beim Solawechsel der Aussteller. Im Scheckrecht (Scheck) genügt der Vorgelegt-und-nicht-bezahlt-Vermerk" der bezogenen Bank.
siehe Wechselprotest.
Protest bedeutet die Feststellung durch öffentliche Urkunde, dass ein Wechsel nicht angenommen oder nicht bezahlt worden ist.
Bei einem Scheck wird der Protest nicht amtlich festgestellt. Die bezogene Bank gibt den Scheck mit dem Vermerk »vorgelegt und nicht eingelöst« oder »vorgelegt und nicht bezahlt« an den Einreicher zurück. Ein nicht eingelöster Scheck heißt auch »Rückscheck«.
Siehe auch: Rückscheck, Wechselprotest
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