öffentliche Beurkundung (von Notar oder Gerichtsvollzieher aufzunehmen) darüber, daß der Wechsel dem Bezogenen zur rechten Zeit am rechten Ort erfolglos zur Annahme bzw. Zahlung vorgelegt wurde. Der Wechselprotest ist die Voraussetzung für die Regreßvornahme (Reihenrückgriff oder Sprungregreß).
Wird ein Wechsel nach Vorlage zum Fälligkeitstermin vom Wechselverpflichteten nicht honoriert, geht der Wechsel zu Protest. In diesem Fall haften alle auf dem Wechsel als Vorbesitzer und Aussteller vermerkten Personen für die Erfüllung.
findet statt, wenn der Wechsel »notleidend« wird, d.h. vom Bezogenen nicht akzeptiert wird, nicht bezahlt oder nur teilweise bezahlt wird. Um den Regreß vornehmen zu können, muß unbedingt Protest, d.h. Wechselklage erhoben werden. Der Protest ist eine öffentliche Urkunde, in der von einem Notar, einem Gerichts- oder Postbeamten die Nichtannahme oder Nichtzahlung bestätigt wird. Dabei sind genaue Fristen einzuhalten. Der Protest mangels Zahlung oder wegen teilweiser Nichtzahlung muß am ersten oder zweiten Werktag nach dem Zahlungstag erhoben werden, wobei der Bezogene auch noch an den Protestbeamten zahlen kann; Protest wegen Nichtannahme bis zum Verfalltag (Tag der Fälligkeit des Wechsels). Gleichzeitig bestehen Benachrichtigungspflichten: Der Aussteller und der unmittelbare Vormann sind innerhalb von 4 Werktagen zu benachrichtigen. Vormänner sind alle Personen, an die der Wechsel durch Weitergabe jeweils indossiert wurde (Indossament). Jeder weitere Indossant bzw. Vormann muß seinen Vormann wiederum innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Protestnachricht informieren. Wer nicht rechtzeitig der Benachrichtigungspflicht (Notifikationspflicht) nachkommt, haftet bis zur Höhe der Wechselsumme für entstandene Schäden, er behält jedoch das Recht zum Regreß. Die Vormänner haften dem Wechselgläubiger gegenüber als Gesamtschuldner, d.h. er kann jeden einzelnen, mehrere oder alle in beliebiger Reihenfolge in Anspruch nehmen. Wechselansprüche gegen den Bezogenen und dessen Bürgen (Aval) verjähren in 3 Jahren ab Verfalltag. Danach läuft für weitere 3 Jahre ein Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen. Weitere Verjährungen der Ansprüche der restlichen Beteiligten regeln sich nach Art. 70 WG. Siehe auch Wechselobligo.
Protest.
Feststellung der Nichtzahlung bzw. Nichtakzeptierung eines Wechsels durch eine dazu berechtigte Person (Deutschland: Notare, Gerichtsbeamte; vgl. Art. 79 ff. Wechselgesetz).
Am Verfalltag nicht eingelöste Wechsel gehen »zu Protest«. Dabei wird die Nichteinlösung durch einen Notar festgestellt und als Anhang auf dem Wechsel vermerkt. Der Wechselschuldner (Bezogener) wird in eine bei den Banken geführte »Wechselprotestliste« eingetragen. Wer bei Wechselprotest in Anspruch genommen wird, muss mit Verzugszinsen vom Verfalltag ab, mit 1/3 % Provision von der Wechselhaupt-summe, den Protestkosten sowie sonstigen Spesen rechnen. Handelt es sich um einen betrieblichen Vorgang, so sind alle diese Aufwendungen abzugsfähige Betriebsausgaben. Nimmt der Kaufmann seinerseits wieder auf seinen Vordermann Rückgriff (Regress), so sind die an diesen weiter belasteten Kosten Betriebseinnahmen, die jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Dasselbe gilt bezüglich Werbungskosten und Einnahmen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Rein private Fälle haben keine steuerliche Auswirkung.
Siehe auch: Protest
Von einem Notar oder einem Gerichtsvollzieher (ausnahmsweise von einem Postbeamten) ausgestellte öffentliche Urkunde (gem. § 440 Wechselgesetz), durch die bescheinigt wird, dass dem Bezogenen der Wechsel innerhalb der auf dem Wechsel genannten Frist vorgelegt wurde, er diesen aber nicht eingelöst hat. Diese Protesturkunde wird auch als Allonge bezeichnet. Der W. ist die formelle Voraussetzung für einen Wechselregress.
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