Hat der Schuldner die Nichterfüllung einer fälligen und angemahnten Geldschuld (Schuldnerverzug gem. §§ 284 ff. BGB) zu vertreten, so ist er verpflichtet, Verzugszinsen vom Tage des Verzugszeitpunktes an zu entrichten. Nach § 288 ( 1) BGB beträgt die Höhe der Verzugszinsen 4%, wenn die Voraussetzungen des § 352 HGB (beiderseitiges Handelsgeschäft) vorliegen, 5 %. In der Praxis ist eine vertragliche Regelung der Verzugszinsen üblich. Liegt die vertraglich fixierte Zinsvereinbarung über der gesetzlich bestimmten, so hat der Schuldner diese höheren Zinsen zu zahlen.
Zinsen, die für die Zeit einer Zahlungsverzögerung zu entrichten sind. Ist darüber nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Sätze, allgemein 4 % p.a., bei Kaufleuten 5 % und bei Verbraucherkrediten 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Kommt ein Kreditnehmer mit seinen dem Kreditgeber geschuldeten Zahlungen in Verzug (Zahlungsverzug), werden Verzugszinsen erhoben. Dabei wird der geschuldete Betrag mit fünf Prozent über dem aktuellen Diskontsatz der Bundesbank verzinst.
Verzugszinsen können auch erhoben werden, wenn ein Schuldner seinem Gläubiger eine Geldforderungen (z. B. aus einer Rechnung) nicht fristgemäß begleicht. Näheres hierzu regelt das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen.
Zinsen für Schuldnerverzug, d. h. im Bankgeschäft diejenigen, die einem Kreditnehmer belastet werden, der mit den von ihm zu erbringenden Tilgungszahlungen o. a. Leistungen in Rückstand geraten ist. Werden neben den normalen Zinsen zusätzlich auf den rückständigen Betrag berechnet. Für Verzugszinsenberechnung ist Voraussetzung, dass der Schuldner spätest. im Fälligkeitszeitpunkt vom Gläubiger zur Leistung aufgefordert worden ist. Nach § 288 BGB ist die Höhe der Verzugszinsen 4% p. a.; handelt es sich bei beiden Parteien um ein Handelsgeschäft, 5%. Jedoch dürfen Zinsen von Zinsen nicht berechnet werden (Zinseszinsverbot). Besondere Regelungen zum Schutz des wirtschaftlich schwachen Marktteilnehmers finden sich hins. Verzugszinsen beim Verbraucherkredit.
Zinsen, die der Schuldner einer Geldleistung entrichten muß, wenn er der Verpflichtung zur Zahlung schuldhaft nicht rechtzeitig nachkommt.
Diese werden berechnet für überfällige Darlehensforderungen, sofern sie im Darlehensvertrag vereinbart sind. Sie sind i. d. R. höher als die Darlehenszinsen. Verzugszinsen gehören i. d. R. zu den Einkünften, zu denen die Hauptforderung gehört. Werden sie wegen einer privaten Forderung erhoben, können sie Einnahmen aus Kapitalvermögen sein (§ 20 EStG). Sie sind keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG Abschn. 170 EStR (mit BFH-Urteilen).
Siehe auch: Umsatzsteuer
Zinsen, die ein Schuldner gem. §§ 284 ff. BGB zu zahlen verpflichtet ist, wenn er eine fällige und angemahnte Geldschuld nicht erfüllt hat.
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