Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Zahlungsverzug

Siehe auch: Schuldnerverzug

Nach Paragraph 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gerät ein Schuldner mit einer geschuldeten Leistung in Verzug, erbringt er die Leistung »auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt.« Der Schuldner kommt also erst »durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahn verfahren gleich.« Allerdings bestimmt Absatz 2 des § 284 BGB: »Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.« Doch kommt ein Schuldner nur durch Verschulden in Verzug (§ 285 BGB), also dann nicht, »solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.«

Eine geschuldete Leistung kann auch eine Geldleistung sein. Aus der Sicht des Gläubigers handelt es sich dann um eine Geldforderung, aus der Sicht des Schuldners um eine Geldschuld. Wird die Geldforderung des Gläubigers nicht befriedigt, kann der Gläubiger den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen, wenn keine Zahlungsfrist oder kein Zahlungsziel vereinbart wurden. Wurden Zahlungsfrist oder Zahlungsziel vereinbart, beginnt der Zahlungsverzug mit dem Ende der Frist oder der Erreichung des Zahlungsziels.

Aufgrund der desolaten und teilweise die Existenz von Klein- und Mittelbetrieben bedrohenden Zahlungsmoral in der Bundesrepublik hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Mai 2000 ein Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen verabschiedet. Ein Zahlungsverzug tritt nach diesem Gesetz automatisch dreißig Tage nach Rechnungslegung auch ohne Mahnung ein. Unabhängig davon, ob ein Schuldner automatisch, durch Mahnung, Mahnverfahren oder Klage in Verzug gesetzt wird, mit Beginn des Verzuges werden erhebliche Verzugszinsen fällig. Unter bestimmten Umständen kann Zahlungsverzug zu einer rechtskräftigen fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter führen (§ 554 BGB).

Schuldnerverzug.

eines Schuldners (Käufer, Kreditnehmer, Importeur, Garant usw.) liegt grundsätzlich bei jeder Über­schreitung des eingeräumten Zahlungsziels bzw. eines vereinbarten Zahlungstermins vor. Der Zah­lungsverzug des Schuldners bedarf der individuellen Beurteilung durch den Gläubiger: Zahlungsverzug kann in Zahlungsschwierigkeiten oder in der Nachlässigkeit des Schuldners ebenso begründet liegen, wie in dessen Strategie, die eigene Liquidität zu schonen. Siehe auch   Nichtzahlung, Nichtzahlungs­fall (protracted default) sowie   Zahlungsunwilligkeit.

Vorhergehender Fachbegriff: Zahlungsverpflichtung | Nächster Fachbegriff: Zahlungsweise



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

Papst Franziskus: Disput an der Himmelstür

Im himmlischen Wartezimmer: Papst Franziskus (Bild:Grok) Der verstorbene Papst steht am Himmelstor, klingelt und bittet um Einlass. Der Pförtner, Petrus mit dem Himmelschlüssel, erklärt, es sei leider gerade ungünstig, denn die Herrschaften säßen zu Tisch. Der Papst, ein wenig ungehalten, stellt sich daraufhin vor: “Ich bin Franziskus, Papst Franziskus! Ich hatte die Lizenz zum Stellvertreter […]

Kevin, der „Krankenschein-Heilige“

Das politische Personal von heute ist arrogant, selbstverliebt und herrschsüchtig. Aus den Staatsdienern sind Staatsfürsten geworden, die meinen, sie hätten das Recht, ihren Dienstherren, nämlich den Souverän, die sie beauftragt, für das Wohl des Volkes zu arbeiten, auf der Nase herumzutrampeln, das Geld der Untertanen nach Gutdünken in die weite Welt zu blasen und damit […]

Das war’s auch schon mit „Zurückweisungen“: Griechenland verweigert Rücknahme illegaler Migranten

Sollte die designierte schwarz-rote Regierung tatsächlich je vorgehabt haben, zumindest einige illegale Migranten abzuschieben, so hat dem die griechische Regierung schon jetzt einen Riegel vorgeschoben: Athens Migrationsminister Makis Voridis erklärte, solange es innerhalb der EU keine gerechte Lastenverteilung gebe, werde Griechenland keine Rückführungen akzeptieren. Dass das Land laut den Dublin-Vereinbarungen zur Rücknahme von Personen verpflichtet […]
   
 
 

   Weitere Begriffe : Außenhandelskontingente | Bollinger Bands | Ankaufspreis

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon