ein zukünftiger Zeitpunkt, zu dem eine Verbindlichkeit (insbesondere aus Warenkäufen) beglichen werden soll. Die Einräumung eines Zahlungsziels durch den Lieferanten kommt einem Lieferantenkredit gleich. Diesem Vorteil steht die Gewährung von -« Skonti bei Barzahlung gegenüber.
ist ein vertraglich vereinbarter, zukünftiger Zeitpunkt, zu dem der Schuldner spätestens seine Verbindlichkeit beglichen haben muß. Im Inlandsgeschäft beträgt das Zahlungsziel meist 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder der Lieferung. Ein Zahlungsziel wirkt als - Lieferantenkredit; zahlt der Schuldner vorher, darf er im allgemeinen Skonto abziehen. Im Auslandsgeschäft gibt es den Notwendigkeiten (längere Transportzeiten, Zollabfertigung usw.) entsprechend längere Zahlungsziele, meist 90,120 oder sogar 180 Tage.
Das Zahlungsziel ist der Zeitpunkt, zu dem eine Zahlung fällig wird. Das Zahlungsziel kann als ein Datum angegeben werden, aber auch als das Verstreichen eines Zeitraums (z. B. Zahlungsziel 90 Tage nach Rechnungslegung).
Art der Zahlungsbedingungen. Gewährung von Zahlungszielen ist Inbegr. des weit verbreiteten Lieferantenkredits. Vereinbarung zwischen einem Käufer und einem Verkäufer (auch Ex- und Importeur), die von Letzterem geschuldete Geldleistung erst eine bestimmte Zeitspanne nach Erhalt der Sachleistung erbringen zu können. Oft vorkommendes Zahlungsziel: 30 Tage, ggf. auch 3 Monate. Bei früherer Zahlung kann der Käufer i. d. R. Skonto von dem Rechnungsbetrag in Abzug bringen.
Frist, die einem Schuldner zur Tilgung einer Schuld eingeräumt wird. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Rechnungen eines Unternehmens finden sich oftmals abgestufte Zahlungsziele, etwa folgender Form: "10 Tage 2% Skonto, 30 Tage rein netto". Gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug, überschreitet er also das vereinbarte Zahlungsziel, hat der Gläubiger neben dem grundsätzlich weiterbestehenden Erfüllungsanspruch einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Verzugsschadens (§ 286 Abs. I BGB). Dazu zählen u. a. Mahnkosten, Gebühren eines Inkassobüros sowie Verzugszinsen (§§ 288 BGB, 352 HGB).
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