Abgaben für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Institution bzw. für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse (Rechts-, Gesundheitswesen usw.). Kostenrechnerisch zählen sie zur Kostengruppe 46 gemäß Gemeinschaftskontenrahmen (verschiedene Gemeinkosten) und weisen dieselben Verrechnungsprobleme auf, besonders hinsichtlich der Planung der Gebühren. Die meisten Gebühren lassen sich den Kostenstellen nur über Schlüsselung zurechnen, mit Ausnahme der Gebühren für Müllabfuhr, Baupolizei und der Straßenanliegergebühr, die den Gebäudekosten zugerechnet werden können. In den übrigen Fällen werden sie nach ihrer Art den Verwaltungskosten, den Kosten der Geschäftsleitung oder den Kostenstellen zugeschrieben, die die Leistung der öffentlichen Institution vorwiegend beanspruchen.
von öffentlichen Einrichtungen erhobene Zwangsabgaben für individuell zurechenbare Leistungen. Gebühren werden in Verwaltungs- und Benutzungsgebühren unterteilt.
Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung (z.B. die Erteilung einer Bescheinigung) oder für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen (z.B. Benutzungsgebühr in einer öffentlichen Bibliothek) hoheitlich zur Finanzbedarfsdeckung denjenigen auferlegt werden, die diese Leistungen in Anspruch nehmen.
sind wie Beiträge und Steuern öffentliche Abgaben. Die öffentlichen Verwaltungen werden häufig nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Interesse des einzelnen tätig. Die Gebühren sind vom Gebührenpflichtigen für eine besondere Inanspruchnahme zu entrichten, z.B. für einen Verwaltungsakt wie Bau- oder Gewerbeerlaubnis (Verwaltungsgebühren) oder für eine Benutzung wie Maut oder Telefon (= Benutzungsgebühren).
1. Bankgebühren. Für die von den Banken erbrachten Dienstleistungen von den diese empfangenden Kunden erhobene Entgelte. Es handelt sich also um Pteise für Bankleistungen. Gebühren können zwischen Bank und Kunde zwar frei vereinbart werden, doch ist dies nur bei Kunden mit grosser Verhandlungsmacht, grossem Geschäftsumfang mit der Bank, umworbenen »guten« bzw. vermögenden Kunden usw. realistisch. Im breiten Privatkundengeschäft werden die Gebühren von den Banken festgelegt und den Kunden deren Akzeptierung überlassen oder auf das Geschäft verzichtet. Da i. d. R. Preisabsprachen von Banken der Ausnahmeregelung des § 102 GWB unterliegen, sind die Gebühren der Banken im breiten Mengengeschäft bei allen Banken und Bankengruppen im Wesentlichen identisch. Bankgebühren werden durch Aushang in den Schalterräumen der Banken den Kunden zur Kenntnis gegeben (Preisangabenverordnung). Darüber hinaus müssen die Banken an ihren Schaltern zur Einsicht das »Gebührenheft für alle im normalen Geschäft mit privaten Kunden vorkommenden Gebühren« bereithalten.
Von Banken berechnete Gebühren - ein Bereich, in dem zuweilen sonstige Kosten für von Kunden kaum identifizierbare Leistungen berechnet werden - sind nicht selten von Gerichten bis zum BGH als unangemessen hoch bzw. unrechtmässig (z. B.Depotübertragungsgebühren) qualifiziert worden. 2. Gebühren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Siehe auch: Preise.
vom Staat erhobene direkte Entgeltabgaben, die der private Sektor für die ihm unmittelbar zuflieBenden Staatsleistungen zahlen muß. Im Gegensatz zu den Beiträgen genügt ein vermuteter Nutzen oder eine gruppenmäßige zur Verfügungstellung der staatlichen Leistung nicht. - Steuern werden ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistungen erhoben. Die Abgrenzung gegenüber den Erwerbseinkünften ist fließend, insbes. wenn die zu Marktpreisen abgegebenen Leistungen von einem - Angebotsmonopol erbracht werden. Im Hinblick auf den Bezug zur öffentlichen Leistung wird zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren unterschieden. Verwaltungsgebühren kann sich das private Wirtschaftssubjekt meist nicht entziehen (z. B. Gebühren für Amtshandlungen, Grundbuchgebühren). Weil die Bedeutung der Gegenleistung gegen Null gehen kann, wird der Übergang zu Steuern hier besonders deutlich. Benutzungsgebühren (z.B. Müllabfuhr- oder Kanalgebühren) räumen dem Nutzer einer öffentlichen Einrichtung einen Spielraum ein, so dass ihr preisähnlicher Charakter stärker ist. Die politische Determinierung von Volumen, Art und Richtung der Zahlungsströme ist i.d.R. stärker als bei Erwerbseinkünften. Die Geltung des - Äquivalenzprinzips kann eine unterschiedliche Bedeutung bei der Gebührenerhebung haben. Das liegt u.a. an den Schwierigkeiten einer richtigen Kostenermittlung, außerdem daran, dass Gebühren verhaltens- und nachfragelenkende sowie verteilungspolitische Ziele erfüllen sollen. Je stärker Gebühren äquivalenzmäßigen Charakter aufweisen, desto stärker wird die Nachfrage nach öffentlichen Leistungen marginal an den Kosten ausgerichtet, so dass eine ökonomische Entscheidung erzwungen wird. Jemand, der die Leistung nicht beansprucht, wird auch nicht belastet. Als Bemessungsgrundlage der Gebühren können Wert-und Mengengrößen dienen, es können feste (Pauschalen) oder gestaffelte Tarife angewendet werden. Gebühren sind vor allem als kommunale Einnahmequelle von Bedeutung. Hier beträgt der Anteil der Gebühren (und Beiträge) an den Gesamteinnahmen 20% bis 25%. Literatur: Zeitel, G. (1981). Bohley, P. (1980)
Siehe: Total Expence Ratio (TER)
Vorhergehender Fachbegriff: Gebäudewert | Nächster Fachbegriff: Gebühren
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|