Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, § 10 AO. Dieser befindet sich regelmäßig dort, wo im gewöhnlichen Geschäftsverkehr der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Dabei wird auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Entscheidend ist die kaufmännische, nicht die technische Leitung.
(einer juristischen Person, Steuerrecht). Die Geschäftsleitung ist der (tatsächliche) Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, d.h. der Ort, an dem die massgeblichen unternehmenspolitischen Entscheidungen getroffen werden (§ 10 AO).
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