(engl. management, conduct of business) Als Geschäftsführung bezeichnet man die Tätigkeit zur Förderung einer Gesellschaft. Sie umfasst sowohl tatsächliche Handlungen als auch die Vornahme von Rechtsgeschäften, erstreckt sich jedoch nicht auf Vorgänge, die die Organisation oder den Bestand der Gesellschaft betreffen, da hierzu ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Im Gesellschaftsrecht ist Geschäftsführung die im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern geltende Befugnis, das Unternehmen zu leiten und nach außen zu vertreten. Sie obliegt bei Vereinen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften dem Vorstand, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dem oder den Geschäftsführern und bei den Personengesellschaften i. d. R. den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern.
Geschäftsführung bezieht sich einzig auf das Innenverhältnis der Gesellschaft, d. h. auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter untereinander. Sämtliche Gesellschafter bei einer OHG oder die Mitglieder des Vorstandes einer AG sind z. B. zur Geschäftsführung befugt. Davon zu unterscheiden ist die Vertretung, die das Außenverhältnis betrifft. Das sind die Beziehungen einer Gesellschaft zu Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten).
Geschäftsführung ist die Tätigkeit für eine Gesellschaft und wird von Personen besorgt, die im sogenannten Innenverhältnis die Befugnis hierzu erhalten haben. Sie kann auf Auftrag, Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgung beruhen. Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäfte einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt (§ 35 GmbHG), allgemeinsprachlich auch andere Personen, die in Unternehmen leitend tätig werden. Sonderfall: Geschäftsführung ohne Auftrag; hierbei nimmt jemand eine Rechtshandlung für einen anderen vor, ohne daß hierzu ein Auftrag vorliegt (§§ 677 ff BGB). Die Geschäftsführung ist im allgemeinen mit der Vertretungsmacht (Vertretung) verbunden, darf jedoch nicht mit ihr verwechselt werden, da es sich um rechtlich getrennte Tatbestände handelt.
Leitungsorgan von Unternehmen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft) und Organisationen. Von Geschäftsführung wird im Allgemeinen dann gesprochen, wenn es mehr als einen Geschäftsführer gibt.
Nach § 35 GmbH-Gesetz vertritt die Geschäftsführung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Die Geschäftsführung (auch: Geschäftsleitung) in einer Aktiengesellschaft (AG) wird vom Vorstand der AG ausgeübt. Nach § 77 Aktiengesetz sind sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
1. Leitungsorgan (Management) der Bank; Gesamtheit der Bankgeschäftsleiter.
2. Leitungstätigkeit (Geschäftsleitung, Management) bei der Bank.
3. Führung der Geschäfte der Bank. Alle Massnahmen zur Förderung der Unternehmung Bank: Rechtsgeschäfte, Handlungen usw., jedoch nicht Aufbau und Bestand der Bank verändernde Massnahmen. Bezeichnung für das Innenverhältnis; im Aussenverhältnis gilt Vertretung.
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