ist ein freiwilliger Personenzusammenschluß, der auf Dauer bestehen soll und unter einem einheitlichen Namen ein bestimmtes Ziel verfolgt. Sein Bestand ist vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig. Man unterscheidet den nicht-wirtschaftlichen Verein, dessen Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (z.B. Sportverein), und den wirtschaftlichen Verein (z.B. Aktiengesellschaft). Vereine bedürfen einer Satzung, eines Vorstands und einer Mitgliederversammlung zur Regelung ihrer Angelegenheiten (§§ 21 ff BGB).
Vereine sind zu unterscheiden nach den rechtsfähigen und den nicht rechts- fähigen: Rechtsfähige Vereine sind die im BGB ge- regelten „eingetragenen Vereine" und die „Vereine des Handelsrechts" (GmbH, KGaA, AG, eG – auch wenn diese sich Ge- sellschaften nennen). Ihre Rechtsfähigkeit erlangen beide Formen, wenn sie in das je- weilige Register eingetragen sind (Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister). Auf den nicht rechtsfähigen Verein, also den nicht im Vereinsregister eingetragenen, finden eigentlich die Regeln über die Ge- sellschaft des bürgerlichen Rechts Anwen- dung. Wegen der körperschaftlichen Orga- nisation werden jedoch weitgehend auch Rechtsregeln des rechtsfähigen Vereins herangezogen. Zu den nicht rechtsfähigen Vereinen zählen z. B. die Gewerkschaften.
Vereine sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie haben eine körperschaftliche Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), einen Namen, treten nach außen als Einheit auf und sind vom Mitgliederwechsel unabhängig. Es gibt wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB), deren Geschäftsbetrieb auf wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gerichtet ist. Rechtsfähigkeit erlangen sie durch staatliche Verleihung. Zu ihnen zählen z. B. Sparvereine, Taxizentralen. Nicht wirtschaftliche Vereine sind die sog. Idealvereine (§ 21 BGB) wie Sportvereine oder Förderungsvereine, die durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig werden. Eintragungsvoraussetzung ist dasVorhandensein von mindestens 7 Mitgliedern (§ 56 BGB), einer Satzung sowie die Anmeldung. Der nichtrechtsfähige Vereine (§ 54 BGB) unterscheidet sich vom rechtsfähigen u. a. durch die fehlende Eintragung. Er genießt namensrechtlichen Schutz gem. § 12 BGB. Grundsätzlich findet das Gesellschaftsrecht (§§ 705 ff. BGB) Anwendung, kann aber weitgehend abbedungen werden.
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