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Gesellschaftsrecht

Jede durch Vertrag begründete Personenvereinigung zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks ist eine Gesellschaft. Rechtsgrundlagen des Gesellschaftsrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) und in Spezialgesetzen enthalten. Man unterscheidet Personengesellschaften und Körperschaften. Die Grundformen sind im Bürgerlichen Recht geregelt. Grundform der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Sonderformen für den Handelsverkehr sind u.a. die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Der Verein ist die Grundform der Körperschaft. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister (e.V.) und wird als juristische Person Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Sonderformen der Körperschaft sind u.a. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Im Gesellschaftsrecht herrscht der Numerus clausus der Gesellschaftsformen. Es kann nur eine der aufgeführten Gesellschaftsformen gewählt werden, zu denen auch Mischtypen gehören. Im Innenverhältnis für den Gesellschaftsvertrag gilt dagegen der Grundsatz der Privatautonomie, wobei Körperschaften strengeren Regeln unterliegen.

Das Recht von Personenvereinigungen des Privatrechts, die durch ein Rechtsgeschäft gegründet werden, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Demnach umfasst das G. insb. alle Rechtsnormen mit Bezug auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, auf die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eingetragene Genossenschaft, die Reederei und auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

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