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Gesellschaftsvertrag

Voraussetzung für die Entstehung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. In diesem Vertrag verpflichten sich alle Beteiligten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der im Vertrag vorgesehenen Weise zu fördern, wozu vor allem die Leistung der vereinbarten Beiträge gehört (§705 BGB). Der Vertrag ist an keine Formvorschriften gebunden; er kann daher auch mündlich und durch konkludentes Handeln Zustandekommen ( Satzung).

vertragliche Rechtsgrundlage der  Gesellschaft, u.U. notariell zu beurkunden. Inhalt und Form variie­ren je nach  Gesellschaftsform. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesell­schafter und geht grundsätzlich dem Gesetz vor, es sei denn, er verletzt zwingendes Recht.

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