Dieser Begriff ist im Privatrecht und im öffentlichen Recht geregelt. 1. Privatrecht: Hier gelten als Körperschaften Vereine und Genossenschaften. 2. Öffentliches Recht: Körperschaften sind hier verbandsförmig organisierte juristische Personen, die hoheitliche Befugnisse haben. Man unterscheidet Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden), Personal- oder Vereinskörperschaften (z.B. Ärztekammer) und Verbandskörperschaften (z.B. Krankenhauszweckverband, Mitglieder sind nur juristische Personen). Weitere Körperschaften sind z.B. Hochschulen, Ortskrankenkassen und sogenannte nichtrechtsfähige Körperschaften (z.B. Gemeinderat, Bundestag, also parlamentarische Körperschaften).
Körperschaft ist die organisatorische Zusammenfassung einer Personenmehrheit, die unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder eine rechtsfähige Einheit (juristische Person) bildet. Sie wird durch Organe (den Vorstand oder den/die Geschäftsführer) vertreten. Privatrechtliche Körperschaft en sind beispielsweise die » Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Genossenschaft. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ebenfalls eine juristische Person; sie wird durch Hoheitsakt in Form eines Gesetzes oder eines Staatsaktes auf Grund eines Gesetzes begründet. Sie nimmt öffentliche Aufgaben unter staatlicher (Rechts) Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahr. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vornehmlich Träger von Selbstver waltungsrechten, die einen eigenen Wirkungskreis voraussetzen und de ren entscheidendes Wesensmerkmal die Eigenverantwortlichkeit ist. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, daß sie überwiegend die Finanzierung der eigenen Angelegenheiten durch selbst aufgebrachte Mittel (z. B. Beiträge) vornimmt.
In der Wirtschaftssoziologie: bei F. Tönnies Bezeichnung für jenen Typus sozialer Gebilde, der gekennzeichnet ist durch die organisierte Fähigkeit zur Findung und Durchsetzung von Entscheidungen, die von allen Mitgliedern der Körperschaft als verbindlich anerkannt und befolgt werden, so dass die Körperschaft nach aussen als Gebilde mit einem einheitlichen Willen auftritt.
Begr. f. eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit; ein Zusammenschluss, der im Wesentlichen auf der Mitgliedschaft der ihr zugehörigen Personen aufgebaut ist. Die K. wird durch eigene Organe vertreten. (1) K. des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften (wie Gemeinden, Gemeindeverbände; maßgebend für die Mitgliedschaft einer Person ist ihr Wohnsitz), die Personal- oder Vereinskörperschaften (z. B. Berufskammern; maßgebend für die Mitgliedschaft ist der freiwillige Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe), Verbandskörperschaften (z. B. gemeindliche Zweckverbände; Mitglieder sind nur Personen des öffentlichen Rechts); dazu gehören ferner Handwerksinnungen und -kammern, Träger der Sozialversicherung; auch die Hochschulen. (2) K. des Privatrechts sind z. B. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften; auch rechtsfähige Vereine. Die Mitgliedschaft in einer K. kann freiwillig sein oder auf Zwang beruhen (Zwangsmitgliedschaft gibt es in Deutschland z. B. in Ärzte-, Apotheker- und Rechtsanwaltskammern).
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