Öffentliches Recht, das vom Privatrecht abzugrenzen ist, regelt zum einen das Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat und anderen Hoheitsträgern wie den Kirchen,zum anderen das Verhältnis der staatlichen Organe und Hoheitsträger untereinander.
Das Rechtswesen wird unterteilt in Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Öffentliche Recht unterteilt sich in das Staats- oder Verfassungsrecht und das Verwaltungsrecht. Es regelt insofern das Verhältnis der Verwaltungsträger und Verfassungsorgane zueinander und das Verhältnis des Bürgers zu Staat und Verwaltungsträgern (Befugnisse des Staates und Ansprüche der Bürger).
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