im öffentlichen Interesse wahrzunehmende Aktivitäten bzw. Tätigkeitsgebiete (> Staatstätigkeit). Sie reichen vom Arbeitsschutz über Auswärtige Angelegenheiten, Einwohnerwesen, Forschung, Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Gesundheitswesen, Kulturelle Angelegenheiten, Polizei, Raumordnung, Rechtspflege, Schulen, Soziale Dienste, Städtebau, Straßen, Verteidigung, Wahlen, Wohnungswesen bis zum Zivilschutz (um nur einige wichtige zu nennen). Träger öffentlicher Aufgaben sind i.d.R. öffentliche Institutionen, können aber auch beliehene, konzessionierte und anderweitig rechtlich verpflichtete private Wirtschaftssubjekte sein. Öffentliche Aufgaben leiten sich u.a. aus bildungs-, energie-, finanz-, gesundheits-, jugend-, kommunal-, mittelstands-, sicherheits-, umwelt-, verteidigungs- und wirtschaftspolitischen Zielen im Sinne von erwünschten Zuständen ab, die von Gesetzgebern, Regierungen, Ministerien, Gemeindevertretungen, Magistraten unter Mitwirkung von Parteien und unter Einfluss von Verbänden, Gewerkschaften, Bürgerinitiativen, Meinungsführern festgelegt werden. Die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben folgen dem sog. Gesetzesvorbehalt. Danach dürfen sie nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung wahrgenommen werden. Sie können außer in Gesetzen auch in Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Regierungserklärungen, Programmen, Gerichtsentscheidungen geregelt werden. Zusammengefaßte öffentliche Aufgaben schlagen sich im Bildungs-, Forschungs-, Kultur-, Leistungs-, Programm-, Prüfungs-, Verfassungs-, Verhandlungs-, Versorgungs-, Verteidigungsauftrag usw. nieder.
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