Kernbereich präventiver Sozialpolitik mit dem Ziel, Gefährdungsursachen im Arbeitsprozess zu vermeiden oder zu beseitigen. Das gesamte Arbeitsschutzsystem in der Bundesrepublik kann entsprechend den verschiedenen Sachgebieten, Vorschriften und Regelungen sowie Inhalten und Normen systematisiert werden.
Inbegriff aller gesetzlicher Bestimmungen bezüglich des Schutzes der Arbeit bzw. der Arbeitnehmer. 1. Gesundheits- und Unfallschutz, geregelt in der GewO sowie in weiteren staatlichen Vorschriften (z.B. Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstoffverordnung, Chemikaliengesetz usw.) und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften; 2. Arbeitszeitschutz, geregelt in der AZO; 3. Kündigungschutz, geregelt im KSchG, in AngKSchG, BGB sowie MuSchG und SchBG; 4. Frauen- und Mutterschutz, geregelt in AZO und MuSchG; 5. Jugendarbeitsschutz, geregelt durch das JArbSchG; 6. Schwerbeschädigtenschutz, geregelt im SchBG.
Gesamtheit sozialpolitischer Massnahmen zum Schutz des abhängig Arbeitenden gegen Schädigungen und Gefahren, die ihm unmittelbar aus seinem Arbeitsverhältnis, d.h. also vor allem im Betrieb selbst, erwachsen (Ar- beitnehmerschutzpolitik). In aller Regel handelt es sich bei Arbeitsschutzmassnahmen um öffentlich-rechtliche Vorschriften, die den Arbeitgeber, z.T. aber auch den Arbeitnehmer binden. Arbeitsscnutzvorscnrirten sina Mindestvorschriften, die weder verzichtbar noch abdingbar sind. Über die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften wacht das Gewerbe- aufsichtsamt. Die Berufsgenossenschaften haben im Bereich des Unfallschutzes besondere Aufgaben. Diesen teilt man in folgende Bereiche ein: Arbeitszeitschutz, Unfallschutz, Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, Lohnschutz. Daneben sind besondere Bevölkerungsgruppen besonders geschützt (Kinder- und Ju- gendarbeitsschutz, Frauen- und Mutterschutz, Schwerbehindertenschutz, Heimarbeiterschutz).
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