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Heimarbeiterschutz

Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes vom 14.3. 1951  sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen Schutzvorschriften ( Arbeitsschutz). Schon die ersten Arbeitsschutzmassnahmen für Heimarbeiter im Deutschen Reich von 1911 sahen Regelungen im Bereich des Gesundheitsbetriebs und Entgeltschutzes vor. Zur Sicherung angemessener Entgelte sind allgemein verbindliche Mindestentgelte vorgeschrieben. Durch Gesetz ist die Zahlung eines Urlaubsentgeltes, eines Feiertagsgeldes und eines Zuschlags zur Vorsorge bei Krankheit vorgesehen. Der Mutterschutz gilt grundsätzlich auch für Heimarbeiterinnen. Sozialrente und Arbeitslosenunterstützung sind garantiert. Die richtige Bezahlung aller Betrage überwachen staatliche Entgeltprüfer. Verleger, die an Heimarbeiter Arbeit vergeben, sind zum Führen von Heimarbeitslisten und Entgeltbüchern oder Entgeltbelegen, zum Auslegen von Entgeltverzeichnissen, zur Unterrichtung über die Art der Heimarbeit und der dieser innewohnenden Unfall- und Gesundheitsgefahr, zur Auskunft gegenüber staatlichen Stellen, zum Einhalten besonderer Kündigungsfristen sowie zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und den Gefahrenschutz verpflichtet. Besonderen Kündigungsschutz geniessen schwerbehinderte Heimarbeiter. Die im Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen wird bei diesem Personenkreis auf vier Wochen erhöht. Das Heimarbeitsgesetz schreibt die Errichtung von Heimarbeiterausschüssen vor, die paritätisch besetzt sind. Sie überwachen die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften für Heimarbeiter.       

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