wichtige Größe in der Diskussion um die internationale Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft. Die Arbeitszeit wird durch tarifliche Regelungen (Tarifvertrag), Gesetze, Feiertage etc. bestimmt. Die Arbeitszeit allein ist allerdings noch nicht aussagekräftig, notwendig sind auch – Produktivitätsvergleiche, Lohnvergleiche etc. Wichtig ist auch, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von der tariflich vereinbarten, z. B. wegen Überstunden, abweichen kann.
Die folgende Aufstellung zeigt die durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit für Arbeiter im verarbeitenden Gewerbe in Stunden im internationalen Vergleich für 2000:
China 40,5
Finnland 40,0
Griechenland 40,0
Italien 40,0
Luxemburg 40,0
32 Arbeitszeitflexibilisierung
Aufzinsung 33
Portugal 40,0
USA 40,0
Japan 39,5
Spanien 39,3
Schweden 39,2
Frankreich 39,0
Irland 39,0
Großbritannien 38,8
Deutschland (Ost) 38,5
Österreich 38,4
Niederlande 38,4
Norwegen 37,5
Belgien 37,0
Dänemark 37,0
Deutschland (West) 35,7
Personaleinsatz
Siehe auch: Planarbeitszeit
Die Arbeitszeit umfaßt die Zeit, in der ein Mitarbeiter seine Arbeitskraft vertraglich gegen Entgelt der Organisation zur Verfügung stellt (Arbeitszeitordnung). Die Bedeutung der A., die durch insbes. vom technischen Fortschritt veränderte Arbeitsbedingungen (Isolierung des Arbeiters, Monotonie der Maschinenbedienungsarbeit, Eigengesetzlichkeit des Produktionsprozesses usw.) eine große Wandlung erfahren hat, ergibt sich im wesentlichen aus zwei Aspekten: Eine Verausgabung physischer und psychischer Energie, die Ermüdung bewirkt und Regeneration in arbeitsfreier Zeit erfordert; ggf. Einwirkung ges und heitsschädigender Umgebungseinflüsse, z. B. Lärm, Staub, Hitze, die aufgrund ihrer Auswirkungen die uneingeschränkte Nutzung der Freizeit beeinträchtigen können. Arbeitszeit umfaßt einen Zeitraum eingeschränkter persönlicher Freiheit. In jüngerer Zeit wird in zunehmendem Maße eine Abkehr starrer Arbeitszeitregelungen durch Formen flexibler Arbeitszeit (z. B. gleitende A., Jobsharing) diskutiert und praktiziert.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Dauer der unmittelbaren Teilnahme am Arbeitsprozeß (8-Stundentag, 45-Stundenwoche, Halbtagstätigkeit, Teilzeitarbeit, Stundenarbeit, usw.). Sie umfasst die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Pausen (effektive Arbeitszeit).
In den Anfängen der industriellen Produktion war der Arbeitstag nur durch die physische Leistungsfähigkeit der Arbeiter begrenzt (extensive Ausbeutung).
In ihrem Bestreben, möglichst viel Mehrarbeit zu erreichen, dehnten die Unternehmerinnen den Arbeitstag in einem solchen Ausmaß aus, dass die physische Existenz, die Reproduktion der Arbeitskraft, nicht gewährleistet war. Der Achtstundentag stand als eine der wichtigsten sozialpolitischen Forderungen von Anfang an im Mittelpunkt des Kampfes der Arbeiterinnenbewegung. Er wurde 1866 vom Arbeiterkongreß in Baltimore, vom Genfer Kongreß der I. Internationale sowie 1889 vom Pariser Arbeiterkongress der Internationale gefordert und der 1. Mai wurde als Kampftag für den Achtstundentag proklamiert. In Deutschland wurde er in der Novemberrevolution 1918/19 als Gesetz erkämpft aber später faktisch wieder aufgehoben.
Der 8-Stundentag wird heute durch die Arbeitszeitflexibilisierung, z.B. mit Gleitzeitmodellen und Arbeitszeitkonten aufgelöst. Durch die grundsätzliche Infragestellung der Arbeitszeitgesetze. z.B. mit Ausnahme- und Sonderbestimmungen, mit Früh-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Schicht- und Nachtarbeit wird die Arbeitszeit flexibler an die Maschinenlaufzeiten und „kundenorientiert“ (Ladenöffnungszeiten) angepasst. >Achtstundentag. >Arbeitszeit, gesellschaftlich notwendige. >Arbeitszeitflexibilisierung. >Arbeitszeitverkürzung, >Ausbeutung, extensive, >Flexibilisierung, >Freizeit, >Geringfügig Beschäftigte, >Heimarbeit, >Job sharing, >Kurzarbeit, >Lebensqualität. >Mehrarbeit, >Mehrwert, absoluter, >Ökonomie der Zeit, >Saisonarbeit, >Schichtarbeit. >Surplusarbeitszeit, >Teilzeitarbeit, >Überstunden
Dauer der betrieblichen Anwesenheit oder Arbeitstätigkeit (nominale bzw. effektive Arbeitszeit) eines Arbeitnehmers. Entsprechend dem Betrachtungszeitraum wird nach täglicher, wöchentlicher, jährlicher Arbeitszeit und Lebensarbeitszeit unterschieden. Der zeitliche Umfang der Arbeitspflicht wird von den Tarifparteien im Manteltarifvertrag festgelegt (Arbeitsangebot). Er muss sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. Der Gesetzgeber (Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutz) schützt die Arbeitnehmer vor gesundheitsschädigender Arbeitsüberlastung und garantiert ihnen ein vernünftiges Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Als tägliche Arbeitszeitregelungen sind starre und flexible Arbeitszeit zu unterscheiden. Bei der starren Arbeitszeit ist eine feste Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag vorgesehen, deren Beginn und Ende auf Dauer festgelegt sind. Die Einhaltung der festgelegten Zeitgrenzen wird überwacht; die Nichteinhaltung gilt als Unpünktlichkeit und ruft Sanktionen hervor. Unter gleitender Arbeitszeit versteht man Formen der Arbeitszeitorganisation, in denen einer festen Mindestarbeitszeit (Kernzeit, Kontaktzeit, Kommunikationszeit, Festzeit, Blockzeit) Gleitzeit-Spannen vor- und nachgelagert sind, innerhalb derer die Mitarbeiter Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst festlegen. Die variable Arbeitszeit kennt im Gegensatz zur gleitenden Arbeitszeit keine Kernzeit und keine Gleitzeitspannen. Lediglich die gesetzlichen Regelungen sind einzuhalten. Die Dauer der Arbeitszeit weist im Zeitverlauf, im Sektoren- bzw. Ländervergleich sowie individuell erhebliche Unterschiede auf (Arbeitszeitverkürzung, Teilzeitarbeit). Besonderen Einfluss darauf haben neben den tariflichen Regelungen der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit und den geleisteten Überstunden besonders die Vorschriften über den Jahresurlaub sowie die Ausbildungs- und Ruhestandsregelungen. Literatur: Bolle, A., Analytische und empirische Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf betrieblicher una uDerbetriebiicner toene, Munchen. tiey- her, L. u. a., Arbeitszeit und Arbeitsmarkt, in: MittAB, 12. Jg. (1979), S. 381 ff.
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