Die Arbeitszeitordnung (AZO) ist ein Gesetzeswerk mit öffentlichrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern über 18 Jahren (Ausnahme s. § 1 AZO). So werden in der AZO den Arbeitgebern durch Strafandrohung gesicherte Arbitriumwert Pflichten auferlegt, z. B. das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern über gewisse Höchstzeiten hinaus (§§ 3 ff. AZO), die Pflicht zur Mehrarbeitsvergütung bei verlängerter Arbeitszeit (§15 AZO) sowie zur Gewährung von Erholungspausen und Freizeit (§12 AZO). Für Frauen sind besondere Arbeitsbedingungen wie z. B. Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten, Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen festgelegt (s. §§ 16 ff. AZO). Da der Gesetzgeber weibliche Arbeitnehmer neben Jugendlichen als einen besonders zu schützenden Personenkreis betrachtet, hat er für beide Gruppen spezielle Regelungen vorgesehen. Der spezielle Schutz betrifft vor allem werdende und stillende Müller (§§ 7 f. MuSchG) sowie Jugendliche (§§ lOff. JArbSchG).
(AZO) gesetzliche Grundlage für den bedeutsamsten Teil des Arbeitszeitschutzes in der Bundesrepublik. Sie wurde 1938 erlassen und seitdem nur geringfügig geändert. Generell bestimmt die AZO, dass die werktägliche Arbeitszeit im vierzehntäglichen Durchschnitt die Dauer von 8 Stunden und pro Tag die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten darf. Da sie noch auf eine 6-Tage- Arbeitswoche abgestellt ist, ergibt sich daraus eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Etliche Ausnahmeklauseln erlauben jedoch auch vorübergehende Überschreitungen unter besonderen Bedingungen, insb. bei dringenden betrieblichen Erfordernissen. Strengere Bestimmungen gelten für gefährliche Arbeiten und für weibliche Arbeitnehmer. In der AZO werden ausserdem noch Ruhepausen und Mehrarbeitsvergütung geregelt. Die AZO gilt nicht für landwirtschaftliche Betriebe sowie für Fischerei, Seeschiffahrt und Luftfahrt. Sie erstreckt sich auch nicht auf leitende Angestellte und auf jugendliche Arbeitnehmer; für letztere gelten die besonderen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes. Zuständig für die Überwachung der Ein haltung der AZO sind die Gewerbeaufsichts- ämter, die auch befristete Überschreitungen der Höchstarbeitszeiten genehmigen können. Literatur: Denecke, JJNeumanti, DJBiebl, /., Arbeitszeitordnung, 11. Aufl., München 1991.
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