Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Jugendarbeitsschutz

Da Jugendliche aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung einen besonderen Schutz vor Überbeanspruchung und Gefahren am Arbeitsplatz benötigen, gilt für sie das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 1. Mai 1976. Vorläufer waren das »Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken« von 1839 (Verbesserungen 1853,1891,1903, 1938) und das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9.8.1960. Das neue Gesetz enthält eingehende Regelungen zum Verbot der Kinderarbeit, zur Arbeitszeit, zu Ruhepausen, Freizeit, Berufsschulbesuch, Urlaub, Gesundheitsuntersuchungen usw. Verstöße gegen das JArbSchG werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet, in schweren Fällen mit Freiheits- oder Geldstrafen.

Im Rahmen des Arbeitsschutzes geniessen Kinder und Jugendliche besonderen Schutz Qugendarbeitsschutzgesetz). Sie sollen vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für alle Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Für Kinder (noch nicht 14 Jahre alt bzw. noch der Vollzeitschul- pflicht unterliegend) ist eine Beschäftigung grundsätzlich verboten (Ausnahme: geringfügige Hilfeleistungen). Das Gewerbeaufsichtsamt kann eine Mitwirkung bei Theatervorstellungen und Musikaufführungen usw. bewilligen. Für Jugendliche gilt allgemein, dass sie nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder bei denen sie sittlichen Gefahren oder schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind. Regelmässig sind ihnen auch Akkordarbeit und Arbeit unter Tage verboten. Die Arbeitszeit für Jugendliche ist auf höchstens täglich 8 Stunden und 40 Stunden in der Woche festgesetzt. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Ruhepausen von 30 bis 60 Minuten und eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden sind zu beachten. Während der Nachtzeit von 20.00 - 7.00 Uhr gelten Beschäftigungsverbote mit gewissen Ausnahmen (Gaststättengewerbe, Bäckereien). An Berufsschultagen mit 5 Unterrichtsstunden bzw. Berufsschulwochen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen dürfen sie nicht beschäftigt werden. Beschäftigung an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen ist verboten. Ausnahmen gibt es z.B. für Krankenanstalten, Gaststätten, Sport und ärztlichen Notdienst. Jugendliche geniessen auch einen umfassenden Gesundheitsschutz.  

Vorhergehender Fachbegriff: Jugendamt | Nächster Fachbegriff: Jugendarbeitsschutzgesetz



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Rechtslauf | Marchandises Diverses | Duale Preisgestaltung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon