rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbusse zulässt (§ 1 OWiG). Im Gegensatz zur Straftat (kriminelles Unrecht), die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht ist, werden Ordnungswidrigkeiten nur durch Geldbusse geahndet. Straftat und Ordnungswidrigkeit unterscheiden sich in den Grenzbereichen nicht im Wesen, sondern in der anderen Bewertung des Unrechtsgehalts durch den Gesetzgeber. Ordnungswidrigkeiten können Bagatellfälle sein (z. B. Verstösse gegen Auskunfts-, Melde- oder andere Ordnungspflichten); der Grad ihrer Sozialschädlichkeit kann denjenigen der Straftaten aber auch erreichen oder sogar übersteigen (z.B. bei einigen Kartellordnungswidrigkeiten). Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit durch den Gesetzgeber gibt der Verwaltungsbehörde (z.B. dem Finanzamt) die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren Bussen bei rechtswidrigen Handlungen zu verhängen, womit die Justiz entlastet und der Betroffene nicht kriminalisiert werden. Wegen der vielen Tatbestände des Wirtschaftsrechts besteht bei diesem für ein derartiges Verfahren ein besonderes Bedürfnis. Anders als Straftaten können Ordnungswidrigkeiten auch von juristischen Personen und bestimmten Personenvereinigungen (Personenhandelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine) begangen werden. Literatur: Göhler, E., Ordnungswidrigkeitengesetz, 7. Aufl., München 1984. Boujong, K., Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, München 1989. Maurach, R.,IZipf A., Strafrecht Allgem. Teil, Teilband 1, 7. Aufl., Heidelberg 1987. Rebmann, KJ Roth, WJHerrmann, S., Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Loseblattsammlg., Stuttgart 1991.
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