Rechtsverstoss, der nach dem GWB mit Geldbusse geahndet werden kann. Kartellrechtswidrige Verhaltensweisen können auch Straftatbestände erfüllen (z.B. können ein Submissionskartell Betrug, die Androhung einer Liefersperre Nötigung sein), sie werden aber selten als solche verfolgt. Das GWB enthält keine Straftatbestände. Wird von den sog. Ungehorsamstatbeständen, die behördliche Auskunftsrechte und Anmeldepflichten schützen sollen (§39 GWB), und den Empfehlungsverboten (§38 Abs. 1 Ziff. 10-12 GWB) abgesehen, dann bleiben als wichtigste Kartellordnungswidrigkeiten die in § 38 Abs. 1 Nr. 1-9 GWB genannten übrig. Im einzelnen umfasst der Sanktionskatalog : • Hinwegsetzen über die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Vertrags oder Beschlusses, der nach dem Gesetz unwirksam oder nichtig ist. Die Ordnungswidrigkeit liegt also nicht im Abschluss des Vertrags oder der Preisvereinbarung, sondern in der Ausführungshandlung. • Hinwegsetzen über die Unwirksamkeit eines Vertrages oder Beschlusses, den die Kartellbehörde durch unanfechtbar gewordene Verfügung für unwirksam erklärt hat (z.B. eine aufgehobene Preisbindung). • Verwerten von Sicherheiten ohne Erlaubnis. (Die Verwertung von Sicherheiten, die die Kartellmitglieder für den Fall der Verletzung eines erlaubten Kartellvertrags hinterlegt haben, bedarf der Zustimmung der Kartellbehörde.) • Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Verfügungen, einstweilige Anordnungen oder Auflagen der Kartellbehörde (z.B. Anordnungen im Rahmen der Missbrauchsauf- sicht, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen). • Unrichtige oder unvollständige Angaben zur Täuschung der Kartellbehörde (z. B. um eine Erlaubnis zu erschleichen oder um die Behörde zu veranlassen, der Anmeldung eines Konditionen-, Rabatt- oder Spezialisierungskartells nicht zu widersprechen). • Zuwiderhandlungen gegen bestimmte gesetzliche Verbote (z.B. im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle, Verbot abgestimmter Verhaltensweisen, Boykott- und Diskriminierungsverbot). • Zufügen eines wirtschaftlichen Nachteils gegenüber jemandem, der Verfügungen der Kartellbehörde beantragt oder von Rechten Gebrauch gemacht hat, die ihm nach § 13 GWB zustehen (fristlose Kündigung von wirksamen und Rücktritt von schwebend unwirksamen Kartellen). Auf EG-Ebene entsprechen die Vorschriften der § § 3 8 f. GWB weitgehend den Normen des Art. 15 EWG-Verordnung Nr. 17. Das EG-Recht hat grundsätzlich Vorrang. Literatur: Tiedemann, K., in: Immenga, U./Mest- mäcker, E.-]., GWB, 2. Aufl., München 1991. Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991. Müller-Henneberg, HJSchwarz, G., Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung und europäisches Kartellrecht, 4. Aufl., Köln u. a. 1991.
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