Der freie Verkehr mit Waren und Leistungen wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gewährleistet. Das Kartellrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Nach dem Kartellverbot sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen rechtswidrig. Dies gilt auch für wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Das Kartell ist eine vertragliche Bindung zweier oder mehrerer Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck, die geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken. Es kann sich um Kooperationen zu unterschiedlichen Zwecken, Gebietsaufteilungen, Preis- und Ausschließlichkeits- und Vertriebsbindungen etc. handeln. Bei Investitionen, Baumaßnahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung etc. ist eine Marktbeeinflussung oft außerordentlich schwer festzustellen. Es gibt Ausnahmen vom grundsätzlichen Kartellverbot. Erlaubniskartelle bedürfen der Genehmigung der Kartellbehörde. Dazu gehören z.B. Strukturkrisen-, Export-, Rationalisierungs- und Importkartelle. Anmeldekartelle bedürfen lediglich einer Anmeldung bei der Kartellbehörde, darunter Normen- und Typenkartelle und Exportkartelle ohne Inlandswirkung. Weitere Anmeldekartelle werden erst nach einer dreimonatigen Widerspruchsfrist wirksam, z.B. Konditionenkartelle, Rabattkartelle, Spezialisierungskartelle und Kooperationskartelle für kleine und mittlere Unternehmen. Austauschverträge unterliegen der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörde. Sie können hinsichtlich der Preisgestaltung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ferner das Verbot abgestimmten Verhaltens, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die Fusionskontrolle und das Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen geregelt. Die Kartellbehörden haben verschiedene Eingriffsmöglichkeiten; sie können Verbote oder Gebote hei missbräuchlicher Kartellbildung aussprechen, Ausschließlichkeitsbindungen aufheben oder eine Fusion untersagen. Einzelne Verstöße gelten als Verletzungen des Wettbewerbs- oder Werberechts. Das europäische Wettbewerbsrecht hat für die meisten Unternehmen eine zunehmende Bedeutung gewonnen (Europäisches Wirtschaftsrecht).
Die 1946 unter der Leitung von Walter Eu- cken begonnenen Vorarbeiten für ein Kartellrecht führten 1951 zu einer Kabinettsvorlage eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das aber erst am 4. 7. 1957 verabschiedet werden konnte. Dieses Gesetz wurde in der Zwischenzeit mehrfach novelliert und wird häufig in einer Kurzformel als Kartellrecht oder Kartellgesetz bezeichnet. Der Gesetzgeber entschloss sich für das sog. Verbotsprinzip, wonach Kartelle gemäss § 1 Abs. 1 GWB grundsätzlich verboten sind ( Kartellverbot). Dieses Verbotsprinzip wird jedoch von einer Fülle von Ausnahmen begleitet, und zwar wirtschaftszweigbezogene (vgl. §§ 99, 100, 102 und 103 GWB; Verkehrswirtschaft, Landwirtschaft, Kreditinstitute, Versicherungen und Versorgungsunternehmen, Bausparkassen) und kartellar- tenbezogene, die ihrerseits in Anmeldekar- telle, Widerspruchskartelle und Erlaubnis- (Genehmigungs-)kartelle untergliedert werden.
Literatur: Bunte, H.J., Wettbewerbs- und Kartellrecht, München, Wien 1980. Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
(deutsches Recht). Das Kartellrecht ist im „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)” geregelt. Es ist vom Wettbewerbsrecht abzugrenzen, das im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)” geregelt ist. Beide Gesetze schützen den Wettbewerb, aber unter unterschiedlichen Aspekten. Das GWB will sicherstellen, dass es überhaupt einen Wettbewerb gibt (also Monopole und Preisabsprachen in Märkten mit nur wenigen Anbietern verhindern), das UWG will unlautere Wettbewerbshandlungen einzelner Anbieter in einem funktionierenden Markt bekämpfen. Zwischen diesen beiden Gesetzen gibt es nicht nur inhaltliche, sondern auch strukturelle Unterschiede: Beim GWB wachen Behörden über die Einhaltung des Gesetzes, nämlich das Bundeskartellamt, die Wirtschaftministerien der Länder und bezüglich europäischer Kartellrechtsbestimmungen die Europäische Kommission. Im Anwendungsbereich des UWG gibt es dagegen keine Überwachungsbehörde. Einzige Sanktionsmöglichkeit ist die Klage eines Konkurrenten und von im Gesetz näher bestimmten Verbänden gegen sittenwidrige Wettbewerbshandlung.
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