Rabattkartelle werden gemäß § 3 GWB durch Anmeldung erlaubt. Es sind Unternehmungszusammenschlüsse über Rabatte bei der Lieferung von Waren, soweit diese Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung von anderen Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen Wirtschaftsstufe führen.
ist ein -Kartell, in dem -Rabatte einheitlich festgesetzt werden. Sie gehören zu den anmeldepflichtigen Kartellen.
Die Zulassung von Rabattkartell (§ 3 GWB) erfolgte zur Förderung der Markttransparenz, zur Konzentration des Wettbewerbs auf die Hauptleistungen und zur Vermeidung der Rabattschleude-rei und Preisdiskriminierung. Gemeinsame Absprachen im Rahmen solcher Rabattkartell sind zulässig. Die Vereinbarungen werden wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht nach ihrer Anmeldung innerhalb von drei Monaten widerspricht (= Widerspruchskartell). Die wichtigste Voraussetzung ist gemäß § 3 Abs. 1 GWB, daß der vertragliche Rabatt ein echtes Leistungsentgelt sein muß.
Gegenstand des Kartellvertrages ist die Gewährung einheitlicher Rabatte durch die Kartellmitglieder. Das Rabattkartell gehört gemäss § 3 GWB zur Gruppe der sog. Widerspruchskartelle. Es besteht Anmeldepflicht. Bei Erlaubnis erfolgt die Eintragung in das Kartellregister. Gefordert wird der Nachweis, dass Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht zu einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von Abnehmern führen, die gegenüber ihren Lieferanten die gleiche Leistung erbringen. Es besteht eine Widerspruchspflicht der Kartellbehörde, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass obige Voraussetzungen erfüllt sind, oder wenn das Kartell offensichtlich schädliche Wirkungen für die angemessene Versorgung der Verbraucher aufweist. Die Ausnahme vom —Kartellverbot des § 1 GWB wird vom Gesetzgeber mit der Vermutung begründet, Rabattkartelle hätten eine höhere Markttransparenz zur Folge; auch könnten durch sie "Rabattschleuderei" und unerwünschte "Preisdiskriminierung" verhindert werden. Diesen Argumenten wird entgegengehalten, durch Rabattkartelle könne der sog. Nebenleistungswettbewerb vermindert werden. Dieser sei in weitgehend friedlichen Oligopolen, in denen direkter Preiswettbewerb kaum noch bestehe, ein wesentliches und zu schützendes Moment des hier noch vorhandenen "Restwettbewerbs". Literatur: Emmerich, V, Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
spezifische Form des Kartells, bei dem Anbieter Absprachen über einheitliche Regelungen von Rabatten treffen. Im Interesse einer direkten Preispolitik am Markt erlaubt § 3 GWB unter bestimmten Voraussetzungen Rabattkartelle, wenn die gewährten Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und keine Diskriminierung gleicher Abnehmergruppen bewirken.
Variante eines - Kartells mit vereinbarten einheitlichen Preisnachlässen (meist Rabattstaffeln) bei der Lieferung von Waren. Bis zum Inkrafttreten der
6. Kartellnovelle waren Rabattkartelle lediglich anmeldepflichtig, soweit es sich bei den Rabatten um ein echtes Leistungsentgeld handelte. Inzwischen ist der Freistellungstatbestand gestrichen, denn Rabattkartelle sind geeignet, den sog. Nebenleistungswettbewerb zu beeinträchtigen.
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