Kartell, freiwillige vertragliche Vereinigung von Unternehmen zur gegenseitigen wirtschaftlichen Unterstützung oder zum Auf- bzw. Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung. Kartelle unterliegen der Kontrolle durch das Bundeskartellamt gemäß dem Kartellgesetz.
siehe unter
Fusion
Mergers & Acquisitions
Unternehmungszusammenschluss
Die Bezeichnung Unternehmungszusammenschlüsse auch Betriebszusammenschlüsse, Betriebskonzentration, überbetriebliche Organisationsformen, Unternehmensverbindungen, Unternehmenszusammenfassungen oder betriebliche Gemeinschaftsformen genannt wird in der Literatur und Wirtschaftspraxis uneinheitlich verwendet. In Anlehnung an Hvntner können Unternehmungszusammenschlüsse gekennzeichnet werden als eine Vereinigung von Betriebswirtschaften, die auf eine mehr oder minder starke Beschränkung oder gar Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (relativen wirtschaftlichen Selbständigkeit) zum Zwecke der Schaffung besserer Markt und Absatzbedingungen, günstigerer Produktionsverhältnisse, zur Ermöglichung gemeinsamer Finanzierungs und Kapitaldispositionen u. a. abgestellt ist, und zu größeren wirtschaftlichen Gebilden führt. Die unternehmerische Zusammenarbeit wird ganz allgemein deshalb angestrebt, weil die am Unternehmungszusammenschlüsse beteiligten Unternehmungen glauben, ihre Ziele im Verbund mit anderen besser als im Alleingang erfüllen zu können. Im einzelnen lassen sich die unterschiedlichen Formen von Unternehmungszusammenschlüsse nach folgenden Kriterien systematisieren:
Der Unternehmungszusammenschlüsse kann auf eine vorübergehende (befristete) Zusammenarbeit (z. B. Partizipation oder » Konsortium) oder auf eine dauerhafte (unbefristete) Zusammenarbeit ausgerichtet sein; entsprechend ist zwischen vorübergehenden und dauerhaften Unternehmungszusammenschlüsse zu unterscheiden.
Der Unternehmungszusammenschlüsse kann sich auf einzelne Aktionsparameter und Teilgebiete wie z. B. beim Agreement und im » Kartell beziehen (= funktionsbezogener U.) oder aber er kann die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen (= vollständiger U.).
Hinsichtlich der Auswirkungen eines Unternehmungszusammenschlüsse auf die Leistungsbreite und Leistungstiefe als die Strukturkomponenten der Unternehmenstätigkeit ist zwischen einem horizontalen, vertikalen und anorganischen (heterogenen) Unternehmungszusammenschlüsse zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Bindungsintensität auch Schärfe oder Strenge genannt können Unternehmungszusammenschlüsse zu einer Einschränkung oder zum Verlust der wirtschaftlichen oder aber gar zum Verlust der rechtlichen Selbständigkeit führen. Hier könnte von einem kooperations-, konzern oder fusionsmäßigen Unternehmungszusammenschlüsse oder ganz allgemein von losen (lockeren) und straffen (strengen) Unternehmungszusammenschlüsse gesprochen werden. Auf der Grundlage unterschiedlicher Intensitätsgrade wäre die stillschweigende Kooperation die loseste, die Fusion hingegen die straffste Form eines Unternehmungszusammenschlüsse
Die Zusammenarbeit kann zwangsweise (wie z. B. die Mitgliedschaft in der » Industrie und Handelskammer) oder auf freiwilliger Basis erfolgen.
Die beteiligten Partner können in einem Gleichordnungsverhältnis wie z. B. regelmäßig in der Interessengemeinschaft (= Koordinationszusammenschluß) oder in einem Unter-/Überordnungsverhältnis (= Subordinationszusammenschluß) und damit in einem Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 17 AktG 1965 zueinander stehen.
Die Unternehmungszusammenschlüsse können auf der Basis einer kapitalmäßigen Beziehung (Beteiligung) oder sonstiger Bindungsmittel wie z. B. einer personellen Verflechtung oder Verträgen erfolgen; entsprechend läge ein beteiligungsmäßiger oder beteiligungsloser Unternehmungszusammenschlüsse vor. Die aufgezeigten Unterteilungen deuten die Vielzahl der unterschiedlichsten Zusammenschlußformen bereits an. Die Frage, warum es so viele Formen von Unternehmungszusammenschlüsse gibt, ist in Abhängigkeit zur jeweiligen Zielsetzung der unternehmerischen Zusammenarbeit zu sehen. Da die Zusammenarbeit z. B. auf Dauer oder auf kurze Sicht angestrebt werden kann, sich auf einzelne Aktionsparameter oder auf die gesamte Unternehmenstätigkeit beziehen und als loser oder straffer Unternehmungszusammenschlüsse mit oder ohne kapitalmäßiger Beziehung gestaltet werden soll, erklären diese unterschiedlichen Zwecksetzungen auch, warum es so viele Formen der unternehmerischen Zusammenarbeit in der Wirtschaftspraxis gibt. Die Frage, welche Zusammenschlußform nun die richtige und damit zu wählen ist, kann nicht generell beantwortet werden und ist im jeweiligen Einzelfall ebenso im Vergleich zum beabsichtigten Ziel der unternehmerischen Zusammenarbeit zu sehen.
Vgl. Unternehmungszusammenschlüsse, anorganische, Unternehmungszusammenschlüsse, horizontale, Unternehmungszusammenschlüsse, vertikale.
Unternehmungszusammenschlüsse stellen eine Verbindung oder Vereinigung von Unternehmungen zu größeren Wirtschaftseinheiten dar. Sie werden daher auch als Unternehmungsvereinigungen oder Unternehmungsverbindungen bezeichnet. Die Gründe und die Ursachen von Unternehmungszusammenschlüssen sind sehr vielschichtig. Letztlich schließen sich Unternehmungen zusammen, um ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern und das Risiko zu verringern. Die Unternehmungszusammenschlüsse können nach ihrem strukturellen Aufbau, nach ihrer zeitlichen Bindung und ihrer unterschiedlichen Intensität in verschiedene Arten und Formen unterschieden werden.
Nach dem strukturellen Aufbau lassen sich drei Arten unterscheiden: Zusammenschlüsse horizontaler, vertikaler und diagonaler Art. Bei den Zusammenschlüssen horizontaler Art sind Unternehmungen zusammengeschlossen, die auf der gleichen Produktionsoder Handelsstufe arbeiten. Bei den Zusammenschlüssen vertikaler Art sind dagegen Unternehmungen, die in aufeinanderfolgenden Produktions- oder Handelsstufen tätig sind, zusammengeschlossen. Bei den Zusammenschlüssen diagonaler Art sind Unternehmungen, die unterschiedlichen Produktions-und Handelsstufen angehören, miteinander verbunden. Je nachdem, ob hier ein mittelbar leistungsmäßiger Zusammenhang besteht oder nicht, können diese Zusammenschlüsse in organische und anorganische Zusammenschlüsse unterteilt werden.
Nach der zeitlichen Bindung der Unternehmungszusammenschlüsse lassen sich zwei Formenunterscheiden: dievorübergehenden Zusammenschlüsse und die dauernden Zusammenschlüsse. Bei den vorübergehenden Zusammenschlüssen, auch Gelegenheitszusammenschlüsse genannt, wird die wirtschaftliche und rechtliche Struktur der an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmungen kaum geändert. Bei den dauernden Zusammenschlüssen wird dagegen die wirtschaftliche und rechtliche Struktur der zusammengeschlossenen Unternehmungen mehr oder weniger stark beeinflußt.
Nach der unterschiedlichen Intensität des Unternehmungszusammenschlusses lassen sich zwei Formen hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit, die Kooperation und die Konzentration, unterscheiden. Bei der Kooperation handelt es sich um eine freiwillige Zusammenarbeit von Unternehmungen, die rechtlich und mit Ausnahme der vertraglich abgesprochenen Bereiche auch wirtschaftlich selbständig bleiben (z.B. Konsortium, Kartell). Bei der Konzentration handelt es sich dagegen um Unternehmungszusammenschlüsse, wo die daran beteiligten Unternehmungen entweder ihre wirtschaftliche Selbständigkeit (z.B. Tochtergesellschaften im Konzern) oder außerdem auch ihre rechtliche Selbständigkeit (z.B. Fusion durch Neubildung) verlieren.
1. Vereinigung von Betriebswirtschaften, die auf eine mehr oder minder starke Beschränkung oder gar Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit zum Zwecke der Schaffung besserer Markt- und Absatzbedingungen, günstigerer Produktionsverhältnisse, zur Ermöglichung gemeinsamer Finanzierungsund Kapitaldispositionen u. a. abgestellt ist. Die Vielzahl alternativer Formen ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Zielsetzung der beabsichtigten Zusammenarbeit zu sehen. Entsprechend können Kooperationen z. B. auf Dauer oder auf kurze Sicht angestrebt, auf einzelne Aktionsparameter oder auf die gesamte Unternehmenstätigkeit bezogen, lose oder straff sowie mit oder ohne kapitalmässige Beteiligung gestaltet werden. Die Frage, welche Variante im konkreten Fall die zweckmässigste ist, kann nicht generell\' beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass das verfolgte Ziel auch Form, Intensität und Dauer des Zusammenschlusses bestimmt. Für die Charakterisierung der zahlreichen Kooperationsformen ist deren Bindungsintensität von Bedeutung. Dies ist der Grad dafür, in welcher Form, in welchem Umfang und für welche Zeit die Kooperationspartner ihre wirtschaftliche Selbständigkeit einschränken oder gänzlich aufgeben. Je formstrenger, intensiver und länger die Dispositionsfreiheit eingeschränkt wird, um so schärfer (strenger) ist der Zusammenschluss zu werten (und umgekehrt). Bei einer Anordnung der einzelnen Formen der unternehmerischen Zusammenarbeit nach dem Grad ihrer Bindungsintensität zeigt sich, "dass die Intenstität der Unternehmenszusammenschlüsse zu losen und zeitlich oder auf Einzelobjekte begrenzten Absprachen über die vertragliche Koordinierung und Ausgliederung von Funktionen und über die Bildung von Gemeinschaftsunternehmen bis zur vollständigen wirtschaftlichen Unterordnung unter eine einheitliche Leitung und schliesslich bis zur Aufgabe auch der rechtlichen Selbständigkeit eines Unternehmens reichen kann" (Günter Wöhe, S. 401). Zur Charakteristik von Unternehmungszusammenschlüssen Entsprechend gibt es folgende Formen: · stillschweigende Kooperation, · Agreement, · —Partizipation, · Konsortium, · Wirtschaftsverband · Kooperation, · Kartell, · Gewinngemeinschaft, · Pacht- und Überlassungsvertrag, · Gemeinschaftsunternehmen, · Konzern, · Eingliederung, · Verschmelzung. Unternehmungszusammenschlüsse können auf der Grundlage nachfolgender Kriterien charakterisiert werden (vgl. Abb.) Zu beachten ist, dass der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses im deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) wesentlich enger gefasst wird, als dies in der Betriebswirtschaftslehre üblich ist. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses, so wie er im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle gemäss § 24 GWB verwendet wird, im einzelnen im § 23 GWB inhaltlich bestimmt; Kartelle, Kooperationsvereinbarungen und Wirtschaftsverbände gelten dabei nach dieser Vorschrift wettbewerbsrechtlich nicht als Unternehmenszusammenschlüsse. 2. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sind Unternehmenszusammenschlüsse eine Folge der Strategie externen Unternehmenswachstums; sie können ein Ansteigen des Konzentrationsgrades zur Folge haben. Zusammenschlüsse von Unternehmen der gleichen Branche werden als horizontale (Unternehmens-)Konzentration bezeichnet. Ein Prozess der vertikalen (Unternehmens-)Konzentration vollzieht sich, wenn Unternehmen vor- oder nachgelagerter Produktionsstufen am Zusammenschluss beteiligt sind. Bei konglomeraten (diagonalen) Zusammenschlüssen sind die beteiligten Unternehmen weder horizontal noch vertikal miteinander verbunden. Im einzelnen werden hier Markterweiterungszusammenschlüsse, Marktverket- tungszusammenschlüsse und reine Marktdiversifikationszusammenschlüsse unterschieden. Alle drei Formen von Unternehmenszusammenschlüssen sind Ausdruck einer Strategie, die die Ziele der Unternehmenspolitik nicht allein durch internes, sondern vor allem auch durch externes Wachstum verfolgt. Die Strategie des externen Wachstums durch Fusion oder Konzernbildung kann Expansionschancen eröffnen, die bei internem Wachstum versagt bleiben. Führt sie zu höheren Ausbringungsmengen, dann fördert sie das Hineinwachsen in jene Betriebs- und Unternehmensgrösse, die erreicht werden muss, um deren Kostenvorteile (Skaleneffekte) bei Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzierung und möglicherweise auch Forschung und Entwicklung hinreichend nutzen zu können. Oft sind es vor allem marktstrategische Erwägungen, die zu derartigen Engagements veranlassen: Durch ein breit diversifiziertes Produktionsprogramm können das Unternehmenswachstum verstetigt, das Risiko durch Streuung der Aktivitäten vermindert und das bisher angebotene Sortiment abgerundet und damit attraktiver gemacht werden (economies of scope). Das Eintreten in zuvor nicht bediente Märkte eröffnet neue Chancen der Expansion. Die Grenzen des Unternehmenswachstums können dadurch immer wieder erfolgreich hinausgeschoben werden. Denn sie bestehen nur dort, wo an traditionellen Angeboten auch dann noch festgehalten wird, wenn deren Märkte den Übergang von der Expansions- zur Sättigungsphase vollziehen oder ein absoluter Rückgang der Nachfrage den Beginn der Rückbildungsphase anzeigt. Die für die Wettbewerbspolitik relevante Frage nach den Wettbewerbswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen ist weder generell noch im Einzelfall einfach zu beantworten, denn ein Ansteigen des Konzentrationsgrades kann je nach der speziellen Konstellation des zu prüfenden Falles wettbewerbsfördernd, -neutral oder -hemmend wirken. · Die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb können sich verbessern, wenn zuvor bestehende Mängel unzureichender Wettbewerbsfähigkeit durch den Zusammenschluss geheilt werden und nach der Fusion noch genügend Unternehmen im Markt verbleiben, mit denen das neu entstandene Unternehmen sich als nunmehr gleichwertiger Akteur im Wettbewerbsgeschehen messen kann. · Wettbewerbsneutral ist ein Unternehmenszusammenschluss, wenn Marktstruktur und Marktverhalten durch ihn nicht fühlbar verändert werden. · Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs wird sich als Folge eines Unternehmenszusammenschlusses schliesslich immer dann ergeben, wenn den Fusionspartnern dadurch Marktmacht zuwächst, die ihnen einen dauerhaften Wettbewerbsvorsprung verschafft und damit die Fortsetzung des Wettbewerbsprozesses als Aufeinanderfolge von Vorsprung und Verfolgung unmöglich macht. Eine Fusion kann nur selten als einmaliger Akt isoliert gewürdigt werden, weil sie in ihren Wirkungen häufig mehr als nur den unmittelbar betroffenen Markt berührt: · Ein Unternehmenszusammenschluss, der die bestehende Machtverteilung verändert, kann weitere Fusionen nach sich ziehen, die sich als Versuch interpretieren lassen, die Strategie des "Pioniers" zu imitieren, um dadurch eine Bedrohung der eigenen Wettbewerbsposition abzuwenden. · Die traditionelle Betrachtung von Einzelmärkten erweist sich als nicht ausreichend, wenn Unternehmen ein breit diversifiziertes Sortiment auf einer Vielzahl möglicherweise sehr unterschiedlicher Märkte anbieten oder als Konglomerate etablierte Anbieter aufkaufen, wenn der Eintritt in zuvor nicht bediente Märkte gesucht wird. Die Wettbewerbspolitik sieht sich mit der Notwendigkeit konfrontiert abzuwägen, wie hoch die durch einen Unternehmenszusammenschluss ermöglichte Kostenersparnis zu bewerten und wie stark demgegenüber die dafür hinzunehmende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu gewichten sind. Ein derartiger "trade off" kann mit den Prinzipien einer Wettbewerbswirtschaft leicht in Konflikt geraten, vor allem dann, wenn Massenproduktionsvorteilen eine hohe Relevanz zuerkannt wird und sich das Urteil stark von der Vermutung leiten lässt, Grossunternehmen seien besser als kleine und mittlere Betriebe befähigt, Innovationen durchzusetzen, ein international wettbewerbsfähiges Angebot bereitzustellen und sichere Arbeitsplätze zu bieten. Literatur: Hochreiter, R./Müller, J., Stand und Entwicklungstendenzen der Konzentration in der Bundesrepublik Deutschland, Göttingen 1975. Gox, H.I Jens, U.IMarkert, K. (Hrsg.), Handbuch des Wettbewerbs, München 1981. Schubert, WIKiiting, K., Unternehmenszusammenschlüsse, München 1981. Wöhe, G., Einführung in die Allgem. Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990, S. 399 ff.
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