Das Agreement ist durch ein mündliches explizites Kooperationsangebot gekennzeichnet. Die Partner dieses kartellähnlichen Unternehmungszusammenschlusses sprechen zwar miteinander, legen schriftlich aber nichts nieder. Diese Zusammenarbeit erfüllt dem Grund e nach den Tatbestand des abgestimmten Verhaltens (Verhalten, abgestimmtes) gemäß § 25 Abs. 1 GWB. Bezieht sich das Verhalten auf einen Tatbestand, der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, sind der Artige Absprachen ebenfalls verboten.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Übereinkunft einzelner Staaten zu politischen und ökonomischen Grundsatzfragen.
Freiwillige, nicht formgebundene, auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Vereinbarungen oder Abmachungen zur Gestaltung von ökonomischen Beziehungen. So finden sich im Verhältnis von Zentralbank und Banken vielfach Gentlemen\'s Agreements, aber auch im Verhältnis der Banken zur Bankenaufsicht. Kommuniziert werden die mit den Abmachungen verbundenen Absichten meist auf mehr oder weniger informellem Weg.
spezifische Form eines Unternehmungszusammenschlusses, gekennzeichnet durch ein mündliches, explizites Kooperationsangebot, ohne dass die Partner schriftliche Vereinbarungen treffen. Auf der Basis mündlicher Absprachen werden bestimmte Aufgaben koordiniert erledigt. Diese Zusammenarbeit erfüllt dem Grunde nach den Tatbestand des abgestimmten Verhaltens gemäss § 25 Abs. 1 GWB. Bezieht sich das Verfahren auf einen Tatbestand, der nach dem GWB nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, sind derartige Absprachen verboten. Erscheinungsformen des Agreements sind: (1) das sog. Gentlemen\'s agreement. Die Grundlage der mündlich getroffenen Abreden ist ein Ehrenkodex der Beteiligten, sich an die Absprache zu halten. Im deutschen Sprach- raum wird dieses Agreement auch als sog. Frühstückskartell bezeichnet. (2) der Corner als eine Form der monopolartigen Beherrschung des Marktes einer bestimmten Warengattung. Es handelt sich hierbei um ein Börsenmanöver, das darauf ausgerichtet ist, durch möglichst restlosen Aufkauf einer Ware Druck auf die Börse auszuüben. (3) Submissionsabsprachen (Bietungsabsprachen), auf deren Grundlage sich Anbieter bei der Vergabe von Aufträgen in einer bestimmten Weise gemeinschaftlich verhalten. Die Submissionsabsprache nimmt direkten Einfluss auf die Preisgestaltung der beteiligten Unternehmen und bestimmt mit, wer letztlich und zu welchen Bedingungen den Zuschlag erhält. Es liegt zumindest eine Beschränkung, nicht selten sogar eine Ausschaltung des Wettbewerbs vor, so dass Submissionsabsprachen gegen § 1 GWB verstossen und damit verboten sind (Submissionskartell). Die mündlichen Absprachen der Beteiligten können einerseits auf alle in der Unternehmung anfallenden Fragestellungen ausgerichtet sein. Andererseits kann die Zusammenarbeit sowohl auf einmalige Transaktionen als auch auf Dauer angelegt sein. Agreements werden häufig auch als sehr lose oder lockere Unternehmungszusammenschlüsse bezeichnet. Dies trifft zu, wenn allein auf die formaljuristische Bindung des Agreements und auf den Umstand abgehoben wird, dass im Zweifel überhaupt keine oder nur eine gering ausgebaute Organisation vorhanden ist. Doch ist zu beachten, dass das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einer formalen Organisation durch persönliche Absprachen der Beteiligten ersetzt wird. Dies erklärt auch, weshalb die ökonomische Wirkung dieser Zusammenschlüsse anderen mit einer stärkeren Bindungsintensität nicht nachzustehen braucht. Literatur: Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 98 ff.
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