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Verschmelzung

Fusion
Unter einer Verschmelzung oder Fusion im wirtschaftlichen Sinne versteht man jede Vereinigung von mehreren Unternehmungen zu einer einzigen Unternehmung. Der Begriff Verschmelzung kennzeichnet einen Konzentrationsvorgang, bei dem wenigstens eine Unternehmung als wirtschaftliche und rechtliche Einheit untergeht. Durch die Verschmelzung werden mindestens zwei Vermögensmassen und zwei Kapitalmassen zu einer einzigen zusammengefaßt; zwei Bilanzen werden zu einer Bilanz verschmolzen. Es werden dabei die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neubildung unterschieden.


Fusion

(Fusion) Häufig wird ein Unternehmungszusammenschluss als Verschmelzung bezeichnet, wenn es sich lediglich um den konzernmässigen Zusammenschluss von Unternehmen (§ 18 AktG) oder aber eine Mehrheitsbeteiligung handelt, die mit einem blossen Abhängigkeitstatbestand (§ 16 und § 17 AktG) (abhängige Unternehmen) gekoppelt sein kann. Diese sehr weite Fassung, die davon ausgeht, dass lediglich die wirtschaftliche Selbständigkeit eines der Beteiligten untergeht, ist unzweckmässig. Vielmehr sollte darauf abgestellt werden, dass im Zuge der Verschmelzung zumindest ein beteiligtes Unternehmen auch seine rechtliche Selbständigkeit verliert. Da die Verschmelzung als einzige Zusammenschlussform das Fortbestehen zumindest einer bislang rechtlich selbständigen Einzelwirtschaft beendet, kann sie als Zusammenschluss mit der stärksten Bindungsintensität bezeichnet werden. Bei einer Verschmelzung nach Aktienrecht (§§ 339-358 AktG) sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (1)   Die aufnehmende Gesellschaft muss die Rechtsform der AG oder KGaA haben; die übertragende(n) Gesellschaft(en) muss (müssen) in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft geführt werden. (2)   Sowohl die aufnehmende als auch die übertragende(n) Gesellschaft(en) muss (müssen) ihren Sitz im Inland haben. (3)   Das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft(en) muss auf die aufnehmende Gesellschaft übertragen werden (§ 339 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AktG). (4)   Einem Verschmelzungsvertrag muss von der Hauptversammlung (bei anderen Rechtsformen als der der AG von den entsprechenden Gremien) der beteiligten Unternehmen zugestimmt werden (§ 340 Abs. 1 AktG), wobei es nach § 340 Abs. 2 Satz 1 AktG jeweils zumindest der Zustimmung von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf. (5)   Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes seiner Gesellschaft anzumelden (§ 345 Abs. 1; § 346 AktG). Dadurch bzw. danach ·  haftet die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge für alle Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft (§ 346 Abs. 3 AktG), ·  gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über, ·  erlischt die übertragende Gesellschaft. Da- mit verbunden ist der Verlust der rechtli- chen Selbständigkeit und des Firmenna- mens; auch entfallen nun die Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses. Den Minderheitsaktionären der übertragenden Gesellschaft sind gemäss § 339 AktG als alleinige Abfindungsform Aktien der aufnehmenden Gesellschaft zu gewähren. Dabei ist es zulässig, Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen auszugleichen, wenn das angemessene Umtauschverhältnis der Aktien sich als technisch nicht durchführbar erweist und die baren Zuzahlungen 10% des Nennkapitals der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen (vgl. Auch § 344 Abs. 2 AktG).           Literatur: Schubert, W/Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 318 ff.

(deutsches bzw. europäisches Recht). Durch eine Verschmelzung werden mehrere Unternehmen zu ei­nem Unternehmen zusammengefasst. Gründe sind meist erhoffte Synergieeffekte (von der Erweiterung der Kapitalbasis über Verwaltungskostenreduzierung bis zu Steuersparansätzen) durch Unternehmens­konzentration. § 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG v. 1995) sieht die Verschmelzung durch Auf­nahme und die Verschmelzung durch Neugründung vor. Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG v. 29.12.2004) ermöglicht europaweit tätigen Unternehmen, grenzüberschreitend zur Form der   Societas Europaea zu verschmelzen. Literatur (auch zur Verschmelzungsbilanzierung): Bula, T. ,Schlösser, J. in: Sagasser, B., Bula, T., Brünger, T.: Umwandlungen,
3. Auflage, München 2002 ; Diers,F-U.: Umwandlungsbilanzen in: Veit, K.-R. (Hrsg.):Sonderbilanzen, Herne/Berlin 2004; Kallmayer, H.: Umwandlungsgesetz,
2. Auflage, Köln 2001; HFA 2/1997 Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen in: Fachgutachten des IDW auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Prüfung, Düsseldorf 2000; Verordnung(EG) Nr.2157/2001 des Rates v. 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in: ABL.L 294 v.10.11.2001, S.1 ff. Internetadressen: (Standards, Organisationen) http://www.iasb.org , http://www.idw.de , http:// www.fasb.org , http://www.standardsetter.de/drsc/docs ; (Europäische Gesellschaft) http://members. al.net/w.vatter/2157-2001VO.pdf (Fusion, österreichisches Recht). Im Rahmen einer Verschmelzung (Fusion) werden die Vermögen zweier oder mehrerer Kapitalgesellschaften oder   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander vereinigt, wobei die jeweils übertragenden Gesellschaf­ten ohne   Liquidation (Abwicklung) erlöschen und deren Gesellschafter zum Ausgleich Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten. Für die übernehmende Gesellschaft ist die Verschmelzung als Sacheinlage anzusehen. Handelt es sich um eine Verschmelzung zur Aufnahme, erfolgt die Übertragung der Vermögenswerte auf eine bereits bestehende Gesellschaft, bei einer Verschmelzung zur Neugründung gehen diese auf eine neu geschaf­fene Gesellschaft über. Bestehende Gesellschaften haben in der Regel eine Kapitalerhöhung durchzu­führen, um an die neuen Gesellschafter Anteile ausgeben zu können. Zur Verschmelzung von  GmbH siehe §§ 96 ff öGmbHG, zur Verschmelzung von   AG siehe §§ 219 ff öAktG, zur Verschmelzung einer  GmbH mit einer   AG siehe § 234 öAktG. Die Verschmelzung von Genossenschaften ist im öGenVG geregelt,   VVaG verschmelzen nach §§ 59, 72 öVAG. Die steuerrechtlichen Begleitvorschriften (steuerneutrale Behandlung von   Umgründungen) enthält Art I (§§ 1 ff) öUmgrStG. Grenzüberschreitende Verschmelzungen unterliegen den Bestimmungen der Fusi­onsrichtlinie 2005/56/EG. siehe   Merger und  Mergers & Acquisitions (mit Literaturangaben). Siehe auch  Verschmelzung (deutsches bzw. europäisches Recht) und   Verschmelzung (österreichisches Recht).

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